Sensation vor dem EuGH: Musterwiderrufsbelehrung für Darlehensverträge ab dem 11.06.2010 unwirksam!

Sensation vor dem EuGH: Musterwiderrufsbelehrung für Darlehensverträge ab dem 11.06.2010 unwirksam!


Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Urteil vom 26.03.2020 – Rs. C-66/19  zum Vorlagebeschluss des Landgericht Saarbrücken (LG)

Der EuGH hat mit dem vorgenannten Urteil über den Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken (Az.: 1 O 164/18) zu Gunsten der Verbraucher entschieden. In diesem Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist bei Darlehensverträgen den Vorgaben der EU-Richtlinie Richtlinie 2008/48/EG entsprechen.

Das LG hatte über einen grundpfandrechtlich gesicherten Kreditvertrag zwischen einem Verbraucher und einer Kreissparkasse zu befinden. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. § 492 Abs. 2 BGB verweist wiederum auf weitere Vorschriften im deutschen Recht.

Die Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, führt der streitgegeständliche Vertrag somit nicht selbst auf. Er verweist lediglich auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist. Vor diesem Hintergrund wird auch von einer sog. Kaskadenverweisung gesprochen.

Anfang 2016 erklärte der Verbraucher gegenüber der Kreissparkasse den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Kreissparkasse ist der Ansicht, dass sie den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe und die Frist für die Ausübung dieses Rechts bereits abgelaufen gewesen sei.

Das vom Verbraucher angerufene LG lag daraufhin den Sachverhalt dem EuGH vor und fragte, ob der Verbraucher über die Frist, während der er sein Widerrufsrecht ausüben könne, korrekt informiert worden sei. Das LG hatte daher den EuGH um Auslegung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge ersucht.

Der EuGH hielt das Ersuchen für legitim, um eine einheitliche Auslegung der deutschen Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) war der Ansicht, dass der Verbraucher in der Lage sei, die Vorschriftenkette und den Beginn der Widerrufsfrist selbst zu ermitteln, da die Gesetzestexte frei verfügbar wären.

Mit seinem Urteil stellte der EuGH nun sensationell fest, dass die Richtlinie, die darauf abzielt, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, dahin auszulegen sei, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist selbst angeben müssen. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt.

Im Fall einer sog. Kaskadenverweisung könne der Verbraucher allein auf der Grundlage des Vertrags nämlich weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen könne, für ihn zu laufen begonnen habe. Die Kaskadenverweisung sei demnach unzureichend für eine wirksame Widerrufsbelehrung.

Der EuGH kommt somit zu dem Ergebnis, dass das Muster, das der deutsche Gesetzgeber für alle Widerrufsinformationen ab dem 11. Juni 2010 zur Verfügung stellte, nicht geeignet ist, Verbraucher klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Darlehensverträge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden, sind auch heute noch widerruflich.

Hiermit haben sich nun die Möglichkeiten für Verbraucher erheblich verbessert, sich durch einen Widerruf von einem Kreditvertrag / Darlehensvertrag zu lösen, der seinerzeit mit verhältnismäßig hohen Zinssätzen abgeschlossen wurde, ohne hierfür ein Vorfälligkeitsentgelt entrichten zu müssen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich für alle Verbraucherdarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, unter anderem auch für Autokreditverträge, Leasingverträge und für Immobiliendarlehen.

Sollten Sie Ihren Kreditvertrag widerrufen wollen, wenden Sie sich an uns. Wir werden für Sie die Chancen und Risiken in Ihrem persönlichen Fall überprüfen und Sie zielführend beraten.

Kategorie: Widerruf Verbraucherdarlehen, 27. März 2020



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