Sind Urlaubszeiten bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen zu berücksichtigen?
Der EuGH hat in seinem Urteil zu der Frage entschieden, ob bei der Berechnung der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit in einem Monat auch der in diesem Monat genommene Urlaub zu berücksichtigen ist.
In Deutschland wird nach dem Manteltarifvertrag für Zeitarbeit (in der hier anwendbaren Fassung) für Zeiten, die in Monaten mit 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden hinausgehen, ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 % gezahlt. (RN 5 f.)
Unter geleisteten Stunden sind laut Bundesarbeitsgericht nur tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden zu verstehen; Urlaubszeiten sind davon nicht erfasst. (RN 10)
Ein bei dem Unternehmen Koch Personaldienstleistungen beschäftigter Leiharbeitnehmer verlangt für den Monat August 2017 einen Mehrarbeitszuschlag für 22,45 Stunden, um die er die Schwelle von 184 Stunden überschritten habe, sofern man seine Urlaubstage in die Berechnung einbeziehe. Von den 23 Arbeitstagen dieses Monats hatte er während der ersten 13 Tage insgesamt 121,75 Stunden gearbeitet, für die verbleibenden 10 Tage hatte er bezahlten Jahresurlaub genommen, was 84,7 Arbeitsstunden entsprach (= zusammen 206,45 Stunden). (RN 7 f., 36)
Das von ihm in dritter Instanz angerufene Bundesarbeitsgericht hat Zweifel, ob der im Manteltarifvertrag vorgesehene Ausschluss von Urlaubszeiten bei der Berechnung der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit mit dem im Unionsrecht verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vereinbar ist. (RN 2, 14)
Das BAG hat den Gerichtshof daher um Auslegung der Grundrechtecharta sowie der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ersucht. (RN 1, 11 ff.)
Mit seinem Urteil vom 13.01.2022 antwortet der Gerichtshof dem Bundesarbeitsgericht wie folgt: (nach RN 47)
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, nach der für die Berechnung, ob die Schwelle der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit erreicht ist, die Stunden, die dem vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen bezahlten Jahresurlaub entsprechen, nicht als geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt werden.
Ein Mechanismus zur Anrechnung von Arbeitsstunden, wie er hier in Rede stehe und bei dem die Inanspruchnahme von Urlaub für den Arbeitnehmer ein geringeres Entgelt nach sich ziehen könne, da dieses um den für tatsächlich geleistete Überstunden vorgesehenen Zuschlag beschnitten werde, sei dazu geeignet, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, in dem Monat, in dem er Überstunden erbracht habe, von seinem Recht auf bezahlten Jahresurlaub Gebrauch zu machen; dies im vorliegenden Fall zu prüfen, sei Sache des Bundesarbeitsgerichts. (RN 40)
Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten könne, seinen Jahresurlaub zu nehmen, verstoße aber gegen das mit dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Ziel, zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer zum wirksamen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfüge. (RN 41, 32)
Folglich sei ein Mechanismus zur Anrechnung von Arbeitsstunden wie der hier in Rede stehende nicht mit dem in der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vereinbar. (RN 45)
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 13.01.2022
Kategorie: Arbeitsrecht, 13. Januar 2022
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