BGH kippt Nachzahlklausel: Unwirksame Nachkalkulationsklausel bei Änderung der Flugstreckenreihenfolge
Eine deutsche Fluggesellschaft behielt sich in einer Vertragsklausel vor, den Ticketpreis zu erhöhen, falls Passagiere nicht alle Flüge eines Tickets in der gebuchten Reihenfolge antreten - und zwar nachträglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun über diese Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (AGB) befinden.
Die Klausel sah vor, dass bei Änderung der Reihenfolge oder Auslassen von Teilstrecken der Flugpreis entsprechend der geänderten Streckenführung nachberechnet werden dürfe. Dabei könne ein höherer Preis nacherhoben werden, und die Beförderung von der Zahlung der Differenz abhängig gemacht werden. Ein Fluggast wandte sich gegen diese Klausel und machte geltend, dass sie überraschend und intransparent sei sowie eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstelle.
Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht gab ihr jedoch statt, und der BGH bestätigte nun die Entscheidung: Er erklärte die Klausel für unwirksam. Das Gericht stellte fest, dass die Klausel auch für Fluggäste gilt, die bei Vertragsschluss die gesamte Flugleistung nutzen wollten, ihre Planung jedoch aufgrund später eingetretener Umstände ändern mussten. In solchen Fällen dürfe der Fluggast nicht gezwungen werden, den Flugpreis für die ursprüngliche Gesamtleistung erneut zu entrichten. Der BGH betonte, dass zwar ein Luftfahrtunternehmen berechtigt sei, bestimmte Flugverbindungen im Verbund günstiger anzubieten, um seine Tarifstruktur und Preisgestaltung zu schützen. Diese Interessen dürften jedoch nicht dazu führen, dass Fluggäste ihren Anspruch auf Teilstrecken verlieren, wenn sie aus sachlich nachvollziehbaren Gründen ihre Buchung ändern. Das gezahlte Entgelt müsse weiterhin den Gegenwert der tatsächlich genutzten Leistungen abbilden.
Hinweis: Die Entscheidung verdeutlichte, dass Klauseln in AGB, die eine Nachkalkulation oder einen vollständigen Verlust des Beförderungsanspruchs vorsehen, besonders streng geprüft werden müssen. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie transparent, nachvollziehbar und für den Fluggast fair ausgestaltet sind. In diesem Fall sah der BGH dies nicht gegeben und erklärte die Klausel für unwirksam.
Quelle: BGH, Urt. v. 28.10.2025 - X ZR 110/24
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(aus: Ausgabe 03/2026)
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