Zusätzliche Vergütung für Betonstahl trotz Pauschalpreis!

Zusätzliche Vergütung für Betonstahl trotz Pauschalpreis!


Oberlandesgericht Stuttgart,
Urteil vom 09.02.2021- 10 U 308/20

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021- 10 U 308/20

Der Auftraggeber verpflichtete den Auftragnehmer mit Rohbauarbeiten für Gewerbeimmobilien zu einem Pauschalpreis von 350.000 Euro. Das LV des Auftragnehmers war Vertragsgrundlage. Unter Ziffer 013, die sich zum Betonstahl verhält, war „Matten-und Rundstahl pro Kilogramm mit 1.50 Euro“ aufgeführt, die im Festpreis nicht enthalten waren. Nach Fertigstellung stellte der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Schlussrechnung, der zusätzlich zum Pauschalpreis den Abrechnungsposten „Betonstahl“ iHv knapp 133.000 Euro enthielt, aus. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung, da dies über die Pauschalpreisabrede hinausgehe.

Mit der Klage verfolgte der Auftragnehmer einen Anspruch auf Einheitspreisvergütung sowie nachträgliche konsensuale Preiserhöhung wegen eines Zahlendrehers.

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass auf Einheitspreisbasis abgerechnete Betonstahlmengen zusätzlich zum vereinbarten Pauschalpreis zu vergüten sind. Die Preisabrede sei eine „Detail-Pauschalpreisabrede“. Die unter Ziffer 013 im Leistungsverzeichnis(LV) des Auftragnehmers gekennzeichneten Leistungspositionen seien deutlich als Einheitspreis gekennzeichnet und deshalb mit der Pauschalpreisabrede nicht abgegolten. Ein vom Auftragnehmer vorgetragener Zahlendreher bei Abgabe seiner Pauschalpreiserklärung konnte jedoch nicht belegt werden. Eine Anfechtung aufgrund einer verdeckten Kalkulationsirrtums schied aus.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, 07. Dezember 2022



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