24-Stunden-Pflege: Mindestlohn für Einsatz in der häuslichen Betreuung

24-Stunden-Pflege: Mindestlohn für Einsatz in der häuslichen Betreuung


Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Brandenburg (Urteil vom 05.09.2022, Az.: 21 Sa 1900/19) hat entschieden:

Eine im Rahmen einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ in Deutschland eingesetzte bulgarische Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Zahlung zusätzlicher Vergütung. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Betreuung der pflegebedürftigen Person 24 Stunden am Tag sichergestellt werden muss und die Pflegekraft neben ihren vergüteten Arbeitszeiten in erheblichem Umfang vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten zur Sicherstellung der Betreuung erbringen muss.

Eine bulgarische Pflegekraft wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige, über 90 Jahre alte Dame zu betreuen. Die ältere Dame lebte allein in ihrer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.

Die Klägerin forderte nun Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate. Zur Begründung führt sie aus, sie sei in dieser Zeit von 6 Uhr morgens bis etwa 22/23 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber bestreitet die behaupteten Arbeitszeiten und beruft sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Das LAG gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf die Revision der Parteien hob das BAG das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung konkret geleisteter Arbeits- und Bereitschaftszeiten an das LAG zurück. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme sprach das LAG der Klägerin den geforderten Mindestlohn erneut im Wesentlichen zu. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Kategorie: Arbeitsrecht, 07. September 2022



zurück