BGH: Entgeltklausel in Banken-AGB zur einheitlichen Abgeltung von Aufwand für die Bearbeitung von Buchungsposten unwirksam (auch gegenüber Geschäftskunden)

BGH: Entgeltklausel in Banken-AGB zur einheitlichen Abgeltung von Aufwand für die Bearbeitung von Buchungsposten unwirksam (auch gegenüber Geschäftskunden)


Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine AGB-Klausel einer Bank, welche für die Führung eines Geschäftskontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt, für unwirksam erachtet.

Dem Kläger, einem auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätigen eingetragenen Kaufmann, welcher u. a. auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers übernommen hatte und ca. 25.000 Versicherungsverträge verwaltete,wurden seitens der Bank für die Bearbeitung von Rücklastschriften (Rückbuchung von Lastschriften) neben Fremdgebühren und einem individuell mit der Bank ausgehandeltem Entgelt zusätzlich ein einheitlichea sog. „Buchungspostenentgelt“ („Preis pro Buchungsposten“) in Höhe von 0,32 € je Rücklastschrift berechnet. Auf Basis dessen berechnete die Bank dem Kläger in den Jahren 2007 bis 2011 Buchungspostengelte in Höhe von insgesamt 77.637,38 € nebst Zinsen. Diesen Betrag forderte der Kläger im Rahmen seiner Klage von der beklagten Bank zurück. Seiner Meinung nach verstoße die Buchungspostenklausel gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sei daher unwirksam.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg, während sie vom Oberlandesgericht abgewiesen worden war. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der XI. Zivilsenat dem Kläger Recht gegeben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Nach Auffassung des Senats sei die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel unwirksam. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergebe sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 – XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 und vom 7. Mai 1996 – XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, jeweils für ein privates Girokonto). Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weiche die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung dürfe gemäß § 675e Abs. 4 BGB auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergebe sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB.

BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14

Mitteilung der Pressestelle Nr. 129/15

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 28. Juli 2015



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