Selbstverleih kann zum Anstellungsverhältnis führen

Selbstverleih kann zum Anstellungsverhältnis führen


Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein
Urteil vom 01.12.2015 – 1 Sa 439 b/14             

Ein Kameramann war bei einer öffentlichen Rundfunkanstalt zunächst als freier Mitarbeiter (Kameramann) tätig.  Die vorgegebenen Einsatzhöchstzahlen für freie Mitarbeiter beliefen sich auf 60 Tage pro Jahr.  Der Produktionsleiter wies den Kameramann darauf hin, eine umfangreichere Beschäftigung sei möglich, wenn der Kameramann über ein Verleihunternehmen nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ausgeliehen werden könnte.

Daraufhin gründete der Kläger eine (Arbeitnehmerverleih-)GmbH und wurde deren Geschäftsführer. Er verlieh sich sodann selbst an die Rundfunkanstalt. In dieser Zeit war der Kameramann überwiegend mit Dreharbeiten für zwei tägliche regionale Nachrichtensendungen der Rundfunkanstalt betraut. Nun berief sich der Kameramann auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis zur Rundfunkanstalt und machte den Beschäftigungsanspruch und Vergütungsansprüche geltend.

Das LAG Schleswig-Holstein hat der Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus stattgegeben. Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene programmgestaltende Tätigkeit lasse und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe, sei der Kläger bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt.

Dass er offiziell über eine Drittfirma verliehen wurde, stehe dem nicht entgegen, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht für den Geschäftsführer der Verleihfirma gilt. Die Vertragsgestaltung sei auf eine Umgehung der zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen. Der Kameramann könne sich im Verfahren auch auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Ausleihe berufen, weil er mit der Konstruktion über die Verleihfirma lediglich durch vermehrte Einsätze bei dem Sender seinen Lebensunterhalt habe bestreiten wollen. Den maßgeblichen Mitarbeitern des Senders war sein Geschäftsführerstatus bekannt.

Quelle: Presserklärung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 11.02.2016

   

Kategorie: Arbeitsrecht, 02. März 2016



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