BAG zur Frage: Wer trägt die Kosten der Reinigung von Hygienekleidung?
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 14. Juni 2016 – 9 AZR 181/15
Das BAG hat entschieden, dass der Betreiber eines Schlachthofs die Hygienekleidung der Arbeitnehmer auf eigene Kosten reinigen muss.
Der Kläger ist im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Die Beklagte stellt dem Kläger für seine Tätigkeit weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung zieht sie ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass diese Abzüge unberechtigt sind, und verlangt für die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen Abzüge eine Lohnnachzahlung i.H.v. 388,74 Euro netto.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Vor dem BAG hatte die Revision der Beklagten keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BAG ist der Kläger nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und diese der Beklagten gemäß § 670 BGB zu erstatten. Die Vorschrift beruhe auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Die Beklagte habe die Reinigungskosten nicht im Interesse des Klägers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet. Nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene und gemäß Nr. 3 lit.b der Anlage 2 zu §5 Abs.1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene ist die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollständig bedeckt.
Das BAG musste nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat. Eine solche Vereinbarung wurde hier weder ausdrücklich noch konkludent getroffen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 14. Juni 2016
Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 15. Juni 2016
Ansprechpartner:
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