Fehlende Lizenz rechtfertigt regelmäßig betriebsbedingte Kündigungen („Hamburg Freezers“)

Fehlende Lizenz rechtfertigt regelmäßig betriebsbedingte Kündigungen („Hamburg Freezers“)


Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg
Urteil vom 23.11.2016 – 13 Ca 272/16 und 13 Ca 273/16 

Das ArbG Hamburg hatte am 23.11.2016 in zwei Verfahren über die Wirksamkeit der Kündigungen von zwei Spielern der Hamburg Freezers zu entscheiden. Der Verein hatte sämtlichen Profis gekündigt, nachdem bei der Deutschen Eishockey Liga (DEL) für die laufende Saison keine Lizenz beantragt worden war. Dieses geschah, weil der Hauptsponsor sich zurückgezogen hatte und deshalb ausreichende Mittel für den Spielbetrieb nicht vorhanden waren. Sämtliche Spieler klagen vor dem Arbeitsgericht Hamburg gegen die Wirksamkeit der Kündigungen.

Am 23.11.2015 fand in zwei Verfahren (13 Ca 272/16 und 13 Ca 273/16) die mündliche Verhandlung statt. Es ging dabei in erster Linie darum, ob in den befristeten Verträgen wirksam eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden war. Die Kläger halten die entsprechende Vertragsklausel nach den Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen für unklar und für unbillig. Grund dafür ist, dass die Kündigungsmöglichkeit schon dann besteht, wenn bei der DEL keine Lizenz beantragt wird – egal aus welchen Gründen dieses geschieht.  Im Falle des klagenden Torwarts wurde außerdem eingewandt, dass die Kündigung „zur Unzeit“ erfolgt sei, weil der Transfermarkt für Torwarte bereits faktisch geschlossen war.

Das ArbG hat entschieden, dass die Kündigungen wirksam sind. Die Vertragsklausel sei wirksam, weil angemessen. Die Kündigung für den Torwart sei nicht zur Unzeit erfolgt, weil für ihn keine anderen Regeln gälten als für die übrigen Spieler. Im Übrigen seien die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

Gegen die Urteile ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht möglich.

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Hamburg vom 23. November 2016

Kategorie: Arbeitsrecht, Sport & Recht, 30. November 2016



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