Kein höheres Elterngeld aufgrund der Einmalzahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
Bundessozialgericht (BSG)
Urteil vom 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R
Das BSG hat entschieden, dass jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht das Elterngeld erhöhen; diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht.
Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung i.H.v. 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Der Beklagte berücksichtigte bei der Bemessung des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Anders als das Sozialgericht hatte das Landessozialgericht das Begehren der Klägerin auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes als berechtigt angesehen.
Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Landes war erfolgreich.
Nach Auffassung des BSG bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise seien damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehörten Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt werde. Sie zählten zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen. Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folge nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen seien. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründe keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolge vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.
Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 29.06.2017
Kategorie: Arbeitsrecht, 07. Juli 2017
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
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