Kfz-Abgasskandal: Der Hersteller muss nachweisen, nichts von der Manipulationssoftware gewusst zu haben

Kfz-Abgasskandal: Der Hersteller muss nachweisen, nichts von der Manipulationssoftware gewusst zu haben


Landgericht Würzburg (LG Würzburg)
Endurteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16

In dem obigen Verfahren stritten die Parteien um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages aus dem Jahr 2013 und Schadensersatz im Hinblick auf einen Gebrauchtwagen VW Tiguan Sport, Motortyp EA 189, den der Kläger von der Beklagten erworben hat und der von dem im Jahr 2015 bekannt gewordenen sogenannten „Abgas-Manipulationsskandal“ betroffen ist.

Das LG Würzburg entschied, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung hat. Die Beklagte habe nämlich den Kläger sittenwidrig getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten, während diese tatsächlich erschlichen worden seien.

In diesem Zusammenhang müssen das Wissen und der Vorsatz der an der Manipulation am Motor und der Täuschung darüber beteiligten Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Beklagten nach § 31 BGB zugerechnet werden können.

Grundsätzlich muss, damit diese Zurechnung erfolgen kann, das jeweilige Wissen bzw. Vorsatzelement bei dem jeweiligen Organmitglied der Beklagten festgestellt werden. Kann eine solche Feststellung nicht erfolgen, geht dies grundsätzlich zu Lasten des hier beweisbelasteten Klägers.

Das LG Würzburg hat jedoch zu Recht gesehen, dass der Kläger keine Kenntnisse über innerbetriebliche Abläufe bei der Beklagten haben könne. Es sei deswegen primär ausreichend, wenn er konzerninterne Manipulationsvorgänge darstelle, ohne einen (oder mehrere) Täter benennen zu müssen, deren Handeln sich die Beklagte zurechnen lassen müsse.

Sodann obliege es der Beklagten, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse offenzulegen, um es dem Kläger zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung dann auf dieser Grundlage vornehmen zu können. Wenn die Herstellerin dies nicht tue, sondern lediglich pauschal bestreite, nichts von der Manipulation gewusst zu haben, gehe das zu ihrem Lasten und der Kläger habe seiner Darlegungs- und Beweispflicht Genüge getan.

Sofern Sie auch vom sog. „Abgasskandal“ betroffen sind, sollten Sie Ihre Ansprüche umgehend anwaltlich überprüfen lassen. U. U. droht die Verjährung der eigenen Ansprüche. Sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an! Wir helfen Ihnen gerne.

Kategorie: Kaufrecht, 08. März 2018



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