BGH: Eigenmächtige Buchung von Ersatzflug war berechtigt

BGH: Eigenmächtige Buchung von Ersatzflug war berechtigt


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 3. Juli 2018 – X ZR 96/17

Der X. Senat des BGH hatte in einem Fall, in welchem ein Fluggast nach Verspätung des Rückflugs in Eigenregie einen Ersatzflug gebucht hat, über den Ersatz der für den zusätzlichen Flug geforderten Mehrkosten zu entscheiden.

Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und ihre Familie für eine Woche im Oktober 2014 eine Pauschalreise in die Türkei.

Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt war um 20:05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde der Klägerin am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund eines technischen Problems auf 22:40 Uhr verschiebt. Als neuer Zielort des Rückflugs wurde Köln angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frankfurt angeboten. Die Ankunftsverspätung betrug ca. 6,5 Stunden.

Die Klägerin buchte daraufhin in Eigenregie und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt.

Die Klägerin begehrte nun Zahlung der durch den Ersatzflug entstandenen Mehrkosten.

In den Instanzen blieb die Klage erfolglos. Das LG hat es zwar als unschädlich angesehen, dass die Klägerin ihre Ansprüche erst nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist (§ 651g BGB) geltend gemacht habe, weil die Beklagte insoweit ihrer Hinweispflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 der BGB-Informationsverordnung (im Folgenden BGB-InfoV) nicht genügt habe.

Ersatz der Aufwendungen könne die Klägerin gleichwohl nicht geltend machen, da sie die Beklagte weder zur Abhilfe aufgefordert noch eine Frist dafür gesetzt habe. Der Reiseveranstalter habe sie zwar auf diese Obliegenheiten nicht gesondert hingewiesen gehabt. Hierzu sei er aber auch nicht verpflichtet gewesen.

Der BGH hat die Beklagte nun zur Zahlung des begehrten Ersatzbetrags verurteilt.

Er ließ offen, ob die Beklagte über den Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hinaus verpflichtet sei, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten eines von ihr selbst gebuchten Rückflugs grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen könne, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt habe.

Der BGH hat eine relevante Pflichtverletzung schon darin gesehen, dass die Beklagte die Klägerin entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht darauf hingewiesen habe, dass sie einen Mangel grundsätzlich anzeigen müsse. Diese Pflichtverletzung habe zur Folge, dass sich die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch weder auf das Fehlen einer Mangelanzeige noch auf das Unterbleiben einer Fristsetzung berufen dürfe. Die Frage, ob die Klägerin unter den gegebenen Umständen überhaupt verpflichtet sei, ein Abhilfeverlangen an die Beklagte zu richten, bräuchte demgemäß vom BGH nicht mehr entschieden werden.

Kategorie: Flugrecht, 09. Juli 2018



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