Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof zur Kaufpreisminderung bei einem vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen Kraftfahrzeug aufgehoben
Bundesgerichtshof (BGH)
Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 08. Januar 2019 – VIII ZR 78/18
Es sollte endlich Rechtssicherheit schaffen! Mit großer Spannung wurde der auf Beginn des Jahres 2019 terminierte Verhandlungstermin zur Kaufpreisminderung bei einem vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen Kraftfahrzeug erwartet. Hierzu wird es aber vorerst nicht kommen.
Wie heute bekannt wurde, wurde die Revision in der vorbezeichneten Angelegenheit vom betroffenen Autokäufer zurückgenommen. Zu den Hintergründen wurde nichts bekannt. Gut möglich wäre, dass sich die Parteien außergerichtlich verglichen haben. Vergleichbare Fälle aus der Vergangenheit aus anderen Rechtsgebieten legen nahe, dass sich die Autoindustrie die Rücknahme der Revision „erkauft“ hat.
Es wird somit noch etwas dauern, bis sich der Bundesgerichtshof zum ersten Mal mit gewährleistungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem sog. „Abgasskandal“ auseinandersetzen wird.
Der Skoda des klagenden Autofahrers war mit einer sog. illegalen Abschalteinrichtung ausgerüstet worden. Er hatte daher gegenüber einer Skoda-Vertragshändlerin die Minderung des Kaufpreises für sein vom Abgasskandal betroffenes Dieselfahrzeug erklärt und vergeblich die Rückzahlung von 5.500 Euro verlangt.
Mit seiner Klage hatte der Skodafahrer in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Er habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sein Fahrzeug nach dem Software-Update überhaupt noch einen Sachmangel aufweise, so zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Vage Befürchtungen und die hypothetische Möglichkeit, dass das Software-Update zu nachteiligen technischen Abweichungen von der Sollbeschaffenheit führen könne, seien für die Darlegung eines Sachmangels nicht ausreichend, so die sächsischen Zivilrichter in zweiter Instanz.
Auch die Behauptung, das Fahrzeug der VW-Tochter Skoda weise aufgrund des Abgasskandals einen merkantilen Minderwert auf, reichte dem OLG nicht. Grund für den Preisverfall bei Dieselfahrzeugen sei vor allem die Angst vor Fahrverboten und einer eingeschränkten Nutzbarkeit der Fahrzeuge. Diese Bedenken beruhten laut Vorinstanz jedoch nicht auf den Manipulationen der Fahrzeughersteller Volkswagen und Skoda, sondern auf der Verpflichtung der Städte, die europarechtlich vorgegebene Grenze der Feinstaubbelastung einzuhalten.
Ob diese Rechtsauffassung vor dem Bundesgerichtshof standgehalten hätte, ist äußerst zweifelhaft.
Kategorie: Kaufrecht, 11. Dezember 2018
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