Keine Diskriminierung durch Probezeitkündigung

Keine Diskriminierung durch Probezeitkündigung


Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm
Urteil vom 10.01.2019 – 11 Sa 505/18

Das LAG Hamm hat im Verfahren über die Berufung eines früheren Beschäftigten der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) im Bürgeramt der Stadt Bielefeld entschieden, dass die Kündigung des gebürtigen Nigerianers kurz vor dem Ende der sechsmonatigen Probezeit zu Recht erfolgt ist.

Der 30-jährige, verheiratete Kläger mit Abschluss im Studiengang Wirtschaftsrecht trat am 01.12.2016 als Verwaltungsangestellter in ein Arbeitsverhältnis mit der Stadt Bielefeld. Der unbefristete Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von sechs Monaten vor. Der Einsatz erfolgte vereinbarungsgemäß in der ZAB, die für Asylangelegenheiten zuständig ist. Der Kläger war dem dortigen Team Rückkehrmanagement zugeordnet. Die Stadt setzte den Kläger bewusst nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwarzafrikaner ein. Eine direkte Vorgesetzte äußerte im Februar 2017 gegenüber dem Kläger auf dessen Bitte um Hilfe bei einem Faxversand einmalig, sie mache keine „Neger-Arbeit“. Während der Probezeit wurden mit dem Kläger wiederholt Gespräche über dessen aus Sicht der Beklagten nicht erwartungsgemäße Arbeitsleistung geführt. Insbesondere bleibe das Arbeitstempo deutlich hinter dem vergleichbarer Beschäftigter zurück. Durch die gegen Ende der Probezeit ausgesprochene fristgerechte Kündigung sieht sich der Kläger aus Gründen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Dafür sprechen nach seiner Auffassung Indizien wie die von der beklagten Stadt vorgenommene Beschränkung des Einsatzbereichs und die zitierte Äußerung der Vorgesetzten.
Das Arbeitsgericht sah keine ausreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte für die Annahme einer unzulässigen diskriminierenden Kündigung (ArbG Bielefeld, Urt. v. 17.04.2018 – 5 Ca 1285/17).

Das LArbG Hamm hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann von einer Diskriminierung durch eine Kündigung regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene im ersten Schritt aussagekräftige Umstände darlege, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gerade wegen eines verpönten Merkmals begründen könnten. Gegen eine entsprechende Aussagekraft der vom Kläger bemühten Umstände spreche, dass die Stadt für die Einsatzbeschränkung sachlich nachvollziehbare Gründe vorgebracht habe. Die Äußerung der Dienstvorgesetzten sei zwar erkennbar unangemessen, könne aber unter Berücksichtigung der angeführten Leistungsdefizite nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Hamm vom 10.01.2019

Kategorie: Arbeitsrecht, 23. Januar 2019



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