Keine Bürgenhaftung nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz bei Auftragserteilung als Bauherr
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 16.10.2019 – 5 AZR 241/18
Das BAG hat entschieden, dass Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben, nicht der Bürgenhaftung nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterliegen.
Die Beklagte hat auf einem ihr gehörenden Grundstück in Berlin ein Einkaufszentrum errichten lassen, das sie verwaltet und in dem sie Geschäftsräume an Dritte vermietet. Für den Bau des Gebäudes beauftragte sie einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war der Kläger als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm – trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess – Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns die Beklagte in Anspruch genommen und gemeint, auch die Beklagte hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmerin für die Lohnschulden eines Subunternehmers.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das BAG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BAG haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte unterliege als bloße Bauherrin nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Der Begriff des Unternehmers sei im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG zur Vorgängerregelung in § 1a AEntG a.F. nach dem vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck einschränkend auszulegen. Erfasst werde nur der Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet habe und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledige, sondern sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bediene. Gebe er auf diese Weise die Beachtung der zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand, sei es gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer aufzuerlegen. Dies treffe auf die Beklagte nicht zu. Sie habe lediglich als Bauherrin den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes für den betrieblichen Eigenbedarf an einen Generalunternehmer erteilt und damit nicht die Erfüllung eigener Verpflichtungen an Subunternehmer weitergegeben. Mit der Vergabe des Bauauftrages habe sie nur die Grundlage dafür geschaffen, ihrem Geschäftszweck, der Vermietung und Verwaltung des Gebäudes, nachgehen zu können.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 16.10.2019
Kategorie: Arbeitsrecht, 17. Oktober 2019
Ansprechpartner:
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