BGH: Zum Schutzbereich des § 34c GewO a.F.

BGH: Zum Schutzbereich des § 34c GewO a.F.


Bundesgerichtshof (BGH)
BGH, Urteil vom 14.07.2020 – VI ZR 208/19

Der VI. Zivilsenat des BGH befasste sich mit den Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34c GewO in der Fassung vom 19.12.2006.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Schadensersatz aus dem Erwerb einer Kapitalanlage aus abgetretenem Recht. Der ursprüngliche Inhaber der Forderung (im Nachfolgenden: Zedent) beteiligte sich über eine Treuhandgesellschaft an einem geschlossenen Patentfonds. Dem Beitritt war eine Beratung durch einen für die Beklagte tätigen Berater vorausgegangen. Der Berater verfügte im maßgeblichen Zeitpunkt über eine Erlaubnis nach § 34c GewO a.F. Die Beklagte besaß keine Erlaubnis nach § 34c GewO a.F. Der Zedent erlitt einen sogenannten Zeichnungsschaden, den die Klägerin klageweise aus abgetretenem Recht geltend machte. Nach ihrem Vortrag wurde der Zedent nicht hinreichend über die Risiken bei einer Beteiligung aufgeklärt. Zudem habe sich der Berater nicht zu den Weichkosten des Fonds geäußert.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34c GewO a.F. lehnte das Gericht mangels eines kausalen Schadens ab.

Bei der Entscheidung konnte offengelassen werden, ob § 34c GewO ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstelle, da der geltend gemachte Schaden nicht von dem sachlichen Schutzzweck umfasst sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes voraus, dass es sich bei der Vorschrift um eine Rechtsnorm handelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgrundes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Hierbei muss sich im konkreten Schaden die Gefahr realisiert haben, die von der betreffenden Norm geschützt wird. Der eingetretene Schaden muss dementsprechend von dem sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm umfasst sein.

Gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GewO a.F. bedarf derjenige eine Erlaubnis der zuständigen Behörden, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist.

Sofern der Schutzzweck des § 34c GewO a.F. in der ausgestalteten Erlaubnispflicht gesehen wird, komme als sachlicher deliktsrechtlicher Zweck dieser Norm nur der Schutz von Vermögensnachteilen und Vermögensschädigungen in Betracht. Der Schaden müsse durch die Tätigkeit eines „unseriösen“ Vermittlers oder Nachweismaklers verursacht werden. „Unseriös“ im gewerberechtlichen Sinne ist, wer unzuverlässig ist oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Hingegen umfasst der Schutzzweck der Norm nicht, dass ein weitergehender deliktischer Schutz des Kapitalanlegers erreicht werde, der an einer fehlenden Erlaubnis anknüpft.

Da die Klägerin nicht hinreichend geltend machte, dass der Zeichnungsschaden im Zusammenhang mit dem Prüfungsgegenstandes des Erlaubnisverfahrens aus § 34c GewO a.F. stand, unterlag sie in allen Instanzen.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 22. Oktober 2020



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