Ein Verstoß gegen die EnEV ist ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik

Ein Verstoß gegen die EnEV ist ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik


Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart
Urteil vom 30.04.2020 – 13 U 261/18

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass ein Verstoß gegen Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik (aRdT) darstellt. Eine Nachbesserung kann nicht wegen hoher Kosten verweigert werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Werks spürbar beeinträchtigt ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte errichte ein Wohn- und Geschäftshaus. Die entsprechenden Wohnungen veräußerte er im Rahmen von Bauträgerverträgen. Der Kläger erwarb von dem Beklagten eine Eigentumswohnung und verlangt nunmehr Aufwendungsersatz zur vertragsgemäßen Herstellung der Fußbodenheizung. Diese entspreche nicht der Baubeschreibung des beklagten Bauträgers. Mehrere Räume – wie etwa die Diele – verfügten statt über eigene Heizschlangen nur über Anbindeleitungen zu den übrigen Heizkreisen. Die entsprechenden Räume seien überdies nicht gesondert regulierbar. Es handele sich insgesamt um einen Verstoß gegen § 14 Absatz 2 der EnEV. Die Vorinstanz gab der Klage überwiegend statt.

Die sich hiergegen richtende Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der zuständige Senat des OLG Stuttgart führte aus, der Beklagte sei aufgrund der eindeutigen Baubeschreibung verpflichtet, eine Heizanlage herzustellen, mit der alle Räume gesondert regulierbar beheizt werden können. Ungeachtet dessen sei die Leistung auch aufgrund des Umstands, dass die fehlende Regulierungsmöglichkeit der Temperatur in den zu beheizenden Räumen gegen § 14 Absatz EnEV 2009 verstoße, mangelhaft. Dieser Umstand stelle einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik dar. Darüber hinaus eigne sich die vorhandene Ausführung der Fußbodenheizung unter den gegebenen Umständen auch nicht für die gewöhnliche Verwendung zu Wohnzwecken und weise entsprechend keine Beschaffenheit auf, die bei Werken gleicher Art erwartet werden dürfe.

Die in § 14 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 der EnEV 2013 enthaltene Ausnahme für Räume mit geringerer Nutzfläche als sechs m² greife trotz der Errichtungszeit in den Jahren 2014/2015 nicht. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung.

 

Kategorie: Werkvertragsrecht, 06. September 2021



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