Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs

Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs


Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2022- V ZR 148/21

Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass der bisherige Eigentümer beweisen muss, dass dem Erwerber im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs eines Gebrauchtwagens vom Nichtberechtigten, die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt wurde. Demnach treffe den Erwerber die sekundäre Darlegungslast. Die mögliche Bösgläubigkeit des Erwerbers muss der bisherige Eigentümer darlegen. Es gehöre zur ständigen Rechtsprechung des BGH, dass das Vorlegen der Zulassungsbescheinigung Teil II zu den Mindestvoraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens gehört. Jedoch müsse der Erwerber lediglich die Erwerbsvoraussetzungen nach § 929 BGB (Einigung & Übergabe) beweisen. Im Rahmen der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II treffe den Erwerber lediglich die sekundäre Darlegungslast. Er müsse beweisen, wo, wann und durch wen die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde. Dass diese Angaben nicht zuträfen, müsse sodann der Eigentümer beweisen. Eine Nachforschungspflicht träfe den Erwerber nicht, wenn ihm ein gefälschtes Dokument vorgelegt wird. Zwischen den Parteien war nämlich streitig, ob dem Vermittler eine Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde, die das Autohaus als Halter des Fahrzeugs auswies.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin vertreibt als Gesellschaft italienischen Rechts Fahrzeuge in Italien. Unter Einschaltung eines Vermittlers kaufte sie im März 2019 ein Fahrzeug von einem Autohaus, bei dem das Fahrzeug stand. Eigentümerin des Fahrzeugs war die Beklagte, die das Fahrzeug dem Autohaus verleaste und die weiterhin im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II ist. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis i.H.v. 30.800 Euro. Daraufhin brachte der Vermittler das Fahrzeug zur Klägerin nach Italien. Als die Klägerin erneut ein Fahrzeug kaufen wollte, war das Autohaus geschlossen. Gegen den Geschäftsführer wurde wegen des Betrugsverdachts in 100 Fällen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Das Landgericht Stuttgart hat die Klage der Klägerin auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II abgewiesen und auf Widerklage der Beklagten die Klägerin verurteilt, das Fahrzeug herauszugeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat wiederum die Beklagte verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Klägerin herauszugeben und die Widerklage abgewiesen.

Die Revision der Beklagten hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit diesem Urteil nun zurückgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des BHG Nr. 138/2022 und BGH, Urteil vom 23.09.2022- V ZR 148/22, Miriam Montag, Verlag C.H.Beck, 23.09.2022 (Becklink 2024752)

Kategorie: Eigentumsrecht, Kaufrecht, 27. September 2022



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