Verjährung von Mängelansprüchen: Fristbeginn bereits mit fehlender Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens

Verjährung von Mängelansprüchen: Fristbeginn bereits mit fehlender Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens


OLG Rostock, 19.09.2023, 4 U 141/19

Im Baurecht spielt die Frage der Verjährung von Mängelansprüchen eine entscheidende Rolle. Insbesondere bei Bauvorhaben ist es wichtig zu wissen, wann Ansprüche gegen den Planer verjähren. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Rostock klärt diese Thematik und verdeutlicht die Bedeutung der Genehmigungsfähigkeit bei Bauprojekten.

Der Fall:

Ein Bauherr beauftragte ein Ingenieurbüro mit der Genehmigungsplanung für die Aufstockung eines Wohngebäudes, das er teilweise als Büro nutzen wollte. Die Stadt erteilte die Genehmigung unter Auflagen zum Brand- und Immissionsschutz, nahm sie aber später aufgrund eines (Dritt-)Widerspruchs der Nachbarn zurück. Zur Begründung hieß es, das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere weil die Baugenehmigung nicht dem in § 34 Abs. 1 BauGB normierten Merkmal des „Einfügens“ entspreche. Zu diesem Zeitpunkt waren die Dacharbeiten bereits abgeschlossen und der Bauherr verlangte vom Planer Ersatz der aufgewendeten Baukosten und der Kosten für den erforderlichen Rückbau.

Der Planer berief sich auf Verjährung. Die Vorinstanz gab dem Kläger dem Grunde nach Recht und sprach ihm Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu. Die vom Beklagten erstellte Planung sei mangels dauerhafter Genehmigungsfähigkeit mangelhaft gewesen. Zudem sei eine Abnahme nicht erfolgt, so dass die Ansprüche nicht verjährt seien. Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht Rostock hielt die Berufung teilweise für begründet und gab dem Beklagten teilweise Recht. Ein Architekt oder Ingenieur, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichte, schulde als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Die vertraglich geschuldete Leistung sei in diesem Sinne erbracht, wenn die auf der Grundlage der zu erstellenden Genehmigungsplanung angestrebte Baugenehmigung rechtmäßig und nicht mehr zurücknehmbar sei.

Nach diesen Maßstäben sei eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung der vom Kläger beabsichtigten Aufstockung seines Wohngebäudes ohne Zustimmung seiner Nachbarn unstreitig nicht möglich gewesen. Ein Unvermögen des Beklagten zur Erbringung der geschuldeten Leistung lag nicht schon deshalb vor, weil die Erfüllung überhaupt vom Willen Dritter abhing, sondern nur und erst dann, als feststand, dass die Nachbarn ihre erforderliche Mitwirkung aller Voraussicht nach verweigern würden.

Das Gericht stellte fest, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen den Planer grundsätzlich fünf Jahre beträgt (§ 634a Abs. 1 Nr. 4 BGB). Sie begann hier jedoch nicht, wie grundsätzlich der Fall, mit der Abnahme der Leistung, sondern mit der Verweigerung der Nachbarzustimmung. Zu diesem Zeitpunkt sind die Parteien bereits in das Abrechnungsverhältnis übergegangen. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Architektenvertrag könne insofern auch ohne Abnahme beginnen, wenn Umstände vorliegen, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt, sodass der Anspruch des Klägers in dem Fall teilweise verjährt sei.

Die Folgen:

Die Entscheidung zeigt, dass die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens von großer Bedeutung ist. Mängelansprüche können auch ohne Abnahme verjähren. Bauherren müssen auf die Verjährung achten, da in solchen Fällen wie oben regelmäßig nur noch ein „Abrechnungsverhältnis“ besteht, bei dem die Verjährungsfrist auch ohne Abnahme zu laufen beginnt. Maßgeblicher Zeitpunkt war hier die endgültige Verweigerung der Zustimmung durch den Nachbarn, da ab diesem Zeitpunkt eine Vertragserfüllung durch den Planer nicht mehr in Betracht kommt. Bauherren sollten sich daher frühzeitig rechtlich beraten lassen, um ihre Rechte zu wahren und mögliche Schäden zu minimieren. Eine klare und verständliche Gestaltung von Bauverträgen sowie die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen sind für ein erfolgreiches Bauprojekt unerlässlich.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, Immobilienrecht, Werkvertragsrecht, 26. Februar 2024

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