Bau und Architektenrecht: Architekt schuldet genehmigungsfähige Planung – Honoraranspruch besteht nur bei mangelfreier Leistung

Bau und Architektenrecht: Architekt schuldet genehmigungsfähige Planung – Honoraranspruch besteht nur bei mangelfreier Leistung


BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – VII ZR 886/21

Der Fall:

Als Frage zu klären galt, wann das Honorar eines Architekten für die Erstellung von Planungen geschuldet wird, insbesondere unter Berücksichtigung der Genehmigungsfähigkeit der Planungen und der Frage, ob der Architekt auch dann Anspruch auf sein Honorar hat, wenn eine der geplanten Varianten nicht genehmigungsfähig ist.

Der Auftraggeber beauftragte einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus. Ziel war es, unter Ausnutzung des Bestandschutzes möglichst viel Wohnfläche zu schaffen, was bei einem Neubau aufgrund der geänderten planungsrechtlichen Situation nicht mehr möglich gewesen wäre.

Der Architekt plante zunächst eine „Umbauvariante“, die jedoch bei der Bauaufsicht auf erhebliche Genehmigungsbedenken stieß, insbesondere wegen Stellplatzproblemen und nachbarlicher Belange. Daraufhin änderte er die Planung und entwickelte eine „Neubauvariante“, die hinter der alten Fassade des Gebäudes einen nahezu vollständigen Neubau vorsah. Für diese Variante wurde eine Baugenehmigung erteilt.

Der Auftraggeber machte jedoch von dieser Genehmigung keinen Gebrauch und realisierte das Bauvorhaben später mit einem anderen Architekten. Der Architekt stellte dem Auftraggeber in zwei Schlussrechnungen Honorar für beide Planungsvarianten in Rechnung. Der Auftraggeber verweigerte jedoch die Zahlung für die „Umbauvariante“ mit der Begründung, diese sei nicht genehmigungsfähig gewesen. Der Architekt verlangt das Honorar sowohl für die „Neubauvariante“ als auch für die „Umbauvariante“.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 14.12.2021 (Az. 23 U 81/21), dass der Architekt nur für die „Neubauvariante“ Anspruch auf das Honorar habe, da die „Umbauvariante“ nicht genehmigungsfähig war.

Die Entscheidung:

Der BGH bestätigte diese Rechtsansicht und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Der Architekt hat nur Anspruch auf das Honorar für die „Neubauvariante“, da die „Umbauvariante“ mangelhaft ist, da sie nicht genehmigungsfähig war.

Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Architektenplanung dauerhaft genehmigungsfähig sein, andernfalls liegt ein Mangel i.S.d. § 633 II 2 BGB vor. Da die „Umbauvariante“ aufgrund von nachbarrechtlichen Bedenken und Stellplatzproblemen nicht genehmigungsfähig war, hatte der Architekt seine Leistungspflicht verletzt.

Die „Neubauvariante“ hingegen war genehmigungsfähig und führte zur Erteilung der Baugenehmigung. Für diese Planungsleistung hat der Architekt einen Honoraranspruch.

Bewertung/Folgen:

Die konsequente Anwendung dieser Rechtsprechung durch die Gerichte verdeutlicht die Verantwortung des Architekten, Risiken im Genehmigungsprozess proaktiv zu identifizieren und den Auftraggeber entsprechend zu informieren, um die Haftung zu minimieren und die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. So wird der Architekt in die Pflicht genommen, eine sorgfältige Planung zu gewährleisten, die den spezifischen Anforderungen des Baurechts entspricht, und gleichzeitig den Auftraggeber über potenzielle Risiken und notwendige Anpassungen im Planungsprozess aufzuklären.

Architekten schulden als Werkerfolg eine genehmigungsfähige Planung. Dies gilt auch für frühere Leistungsphasen, die auf einer nicht genehmigungsfähigen Planung basieren. Eine bloße Änderung der Planung zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber nicht akzeptieren.

Die Entscheidung zeigt, dass die Genehmigungsfähigkeit als zentraler Bestandteil des Architektenwerks nicht von der tatsächlichen Nutzung der erteilten Genehmigung durch den Auftraggeber abhängt.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, Werkvertragsrecht, 09. Oktober 2024



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