Anästhesist in Klinik ist abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig

Anästhesist in Klinik ist abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig


Hessisches Landessozialgericht (LSG)
Urteil vom 10.08.2017 – L 1 KR 394/15

Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass bei einem im OP-Bereich einer Klinik tätigen Facharzt für Anästhesiologie regelmäßig von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen ist.

Ein Facharzt für Anästhesiologie aus dem Landkreis Offenbach war für verschiedene Kliniken in deren Anästhesieabteilung tätig. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis. Auf den Statusfeststellungsantrag einer Klinik stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Anästhesist eine abhängige Beschäftigung ausübe und daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Hiergegen klagte der Anästhesist. Er sei nicht abhängig beschäftigt, da er nicht an Besprechungen des Operationsteams habe teilnehmen müssen und sich den Operationssaal frei habe auswählen können. Eine honorarärztliche Tätigkeit sei gesetzlich vorgesehen. Die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit würde eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten.

Das LSG Darmstadt hat der Rentenversicherung Recht gegeben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Facharzt für Anästhesiologie für die Klinik als abhängig Beschäftigter tätig gewesen. Er sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. So habe er die Arbeitsgeräte der Klinik genutzt, ohne die er seine Tätigkeit nicht hätte ausüben können. Er habe mit der Klinik abgesprochen, auf welchen Stationen und in welchen Schichten er im Rahmen des im Krankenhaus organisierten Ablaufs tätig sein soll und sei Teil eines Teams aus Pflegekräften und Ärzten gewesen. Zudem habe der Anästhesist einen festen Stundenlohn erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen. Auch könne er sich nicht auf die Ausnahmeregelung für Notärzte im Rettungsdienst, deren Einnahmen nicht beitragspflichtig seien, berufen.

Das LSG Darmstadt hat bereits zuvor entschieden, dass eine OP-Krankenschwester (L 8 KR 84/13) wie auch eine Pflegefachkraft in einem Pflegeheim (L 1 KR 551/16) regelmäßig abhängig beschäftigt sind.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt vom 22.08.20147

Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 22. August 2017



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