Arbeitsvertragsschluss durch tatsächliches Handeln

Arbeitsvertragsschluss durch tatsächliches Handeln


Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein
Urteil vom 07.08.2018

Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Arbeitsvertrag zustande kommen kann, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklärten dadurch konkludent Angebot und Annahme des Arbeitsvertrages. Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrags führe in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrages, so das Landesarbeitsgericht.

Der klagende Arbeitnehmer arbeitete zunächst bei einem Konzernunternehmen. Dort war die Schließung des Standortes absehbar. Für den Kläger wurde eine wohnortnahe Beschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen gesucht. Die konzernangehörige Beklagte übersandte dem Kläger dazu diverse Willkommensinformationen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte u.a. dem Kläger, dass dieser am 01.06.2016 bei der Beklagten anfangen werde. Der Kläger bestätigte in einer mit den Willkommensinformationen beigefügten Einverständniserklärung, dass er mit Tätigkeit und Bezahlung einverstanden sei. Zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages kam es nicht. Der Kläger nahm am 01.06.2016 seine Arbeit bei der Beklagten auf und wurde vertragsgerecht vergütet. Im September 2016 wurde dem Kläger und anderen Mitarbeitern bedeutet, es liege ein Fehler vor: Der alte Arbeitgeber habe den Kläger und weitere Mitarbeiter an die Beklagte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung verliehen. Ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestehe nicht.
Das ArbG Kiel hatte der Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten stattgegeben.

Das LAG Schleswig-Holstein hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts gibt dann, wenn ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter (zukünftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzernes beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt hat, er werde zu ihm „wechseln“ und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt hat und der Arbeitnehmer keine Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt ist, der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab. Dieses Angebot nehme der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses „Arbeiten lassen“ konkludent an. Die Schriftformklausel im anwendbaren Tarifvertrag sei nicht konstitutiv, d.h. ein Arbeitsvertrag sei auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.


Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 17.12.2018

Kategorie: Arbeitsrecht, 17. Dezember 2018



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