Außerordentliche Kündigung eines Handelsvertreters durch den Geschäftsherrn

Außerordentliche Kündigung eines Handelsvertreters durch den Geschäftsherrn


Oberlandesgericht (OLG) München
Endurteil vom 17.04.2019 – 7 U 2711/18

Das OLG München hat entschieden, dass es für eine die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags vorbereitende Abmahnung nicht genügt, wenn der Prinzipal gegenüber dem Handelsvertreter immer wieder fernmündlich zum Ausdruck bringt, mit der Bearbeitung des Vertragsgebiets „nicht zufrieden“ zu sein, und diesen ermahnt und auffordert, „mehr zu tun, als nur irgendwelche öffentliche Ausschreibungen von deutschen Unternehmen weiterzuleiten“.

Zwar kann ein Prinzipal nach § 89a Abs. 1 S. 1 HGB den Handelsvertretervertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Jedoch setzt eine solche außerordentliche Kündigung grundsätzlich sowohl im Leistungs- als auch im Vertrauensbereich eine vorherige Abmahnung des Handelsvertreters durch den Prinzipal voraus. Nach Rechtsprechung des BGH muss eine Abmahnung den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen androhen. Dabei ist zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, jedoch muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht.

Entgegen der Ansicht des beklagten Unternehmens war zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung nicht entbehrlich. Das Verlangen des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs führt nicht zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, sodass der Vertrag auch nach dem Buchauszugsverlangen fortzuführen ist und auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung dadurch nicht erweitert wird.

Da der Handelsvertretervertrag auf eine bestimmte Zeit geschlossen war, konnte die außerordentliche Kündigung auch nicht in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet werden.

Weiterhin hat das OLG München bekräftigt, dass in der Erteilung eines Buchauszugs keine Vorwegnahme der Entscheidung darüber enthalten ist, ob das in ihm aufgenommene Geschäft auch provisionspflichtig ist oder nicht, so dass nur zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte bei der Erteilung des Buchauszugs unberücksichtigt bleiben können.

Der Prinzipal kann dem Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nach § 87c Abs. 2 HGB mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen grundsätzlich nicht entgegentreten. Auch kann der Prinzipal aus dem Umstand, dass der Handelsvertreter für einen früheren Zeitraum schon eine Verurteilung erwirkt hat, nicht herleiten, dass der Prinzipal keinen weiteren Buchauszug für einen anderen Zeitraum mehr erteilen muss.

Kategorie: Handelsvertreterrecht, 10. Oktober 2019



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