Automatischer Informationsaustausch zwischen der Türkei und Deutschland

Automatischer Informationsaustausch zwischen der Türkei und Deutschland


Die Türkei meldet erstmal zum 31.12.2020 im Rahmen des automatischen Informationsaustausches (AIA) Kontodaten türkischer Banken an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Betroffen sind unter anderem Kontodaten von natürlichen und juristischen Personen, die einen Bezug zu Deutschland haben.

Der Informationsaustausch über die Kontodaten ermöglicht den deutschen Steuerbehörden einen Abgleich von Steuererklärungen und den übermittelten Datensätzen. Durch den Abgleich soll festgestellt werden können, ob die betroffenen Personen Konten und/oder Erträge in Deutschland angezeigt haben. Mögliche Konsequenzen von Abweichungen können Nachfragen im Besteuerungsverfahren bis hin zur Einleitung von Steuerstrafverfahren sein.

Seit 2014 ist der AIA ein zentrales Instrument zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerverkürzungen. Grundlage für den AIA ist das von der OECD entwickelte Multilaterale Competent Authority Agreement (MCAA), in dem mit dem sog. Common Reporting Standard (CRS) ein einheitlicher Mindeststandard festgelegt wurde. Der CRS wurde in Deutschland durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21.12.2015 (FKAustG) umgesetzt.

Bei dem automatischen Informationsaustausch melden die Banken und Versicherungen als meldepflichtige Finanzinstitute die meldepflichtigen Daten für das vergangene Steuerjahr an die zuständige inländische Behörde. Die Meldung wird für jedes meldepflichtige Finanzkonto von Personen, die in einem anderen Staat ansässig sind, erhoben. Die Übermittlung durch die Finanzinstitute erfolgt spätestens bis zum 31.07. des Folgejahres an die zuständige Behörde des jeweiligen Staates. Die zuständige Behörde in Deutschland ist das BZSt. Bis zum 30.09. des Folgejahres werden die Daten an den Staat weitergegeben, in dem die meldepflichtigen Personen ansässig sind. Hierbei findet ein internationaler Austausch statt. Daraufhin erhalten die zuständigen inländischen Behörden die Datensätze der ausländischen Behörden. In Deutschland erhält das BZSt die Datensätze und leitet die Informationen an die zuständigen Finanzämter weiter. Neben den Konto- und Depotständen der deutschen Steuerpflichtigen auf ausländischen Konten erhalten die zuständigen Finanzämter Kenntnis über Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgeschäften, die auf diesen Konten gutgeschrieben wurden.

Bisher haben bereits mehr als 100 Staaten den sog. CRS übernommen. Eine Liste, welche Länder für das Jahr 2019 an dem Informationsaustausch teilnehmen, finden Sie in dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 01.07.2020 (vgl.: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2020-07-01-FKAustG-finale-Staatenaustauschliste.pdf?__blob=publicationFile&v=2).

Aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt der internationale Austausch der meldepflichtigen Daten im Jahr 2020 nicht zum 30.09.2020, sondern erst zum 31.12.2020. Ebenso ist die Übermittlung durch die meldepflichtigen Finanzinstitute an die jeweilige Behörde statt bis Ende Juli 2020 bis zum 31.10.2020 möglich.

Die Türkei übermittelt erstmalig meldepflichtige Daten an Deutschland. Die Daten umfassen das Steuerjahr 2019; Daten aus den Vorjahren werden nicht übermittelt. Für diese Jahre können die zuständigen Finanzämter von dem Steuerpflichtigen jedoch Auskünfte verlangen und ggf. die Kapitalerträge schätzen.

Die Steuerpflichtigen und ihre Berater sollten – sofern die Kapitalerträge und Betriebseinnahmen von den türkischen Konten nicht ordnungsgemäß angezeigt wurden – die Möglichkeit der Nacherklärungen oder Selbstanzeigen in Erwägung ziehen. Wer diese Möglichkeiten noch vor Beginn des Informationsaustausches nutzt, könnte in den Genuss der Straffreiheit nach § 371 AO kommen. Dies könnte nach dem 31.12.2020 versperrt sein, da der Sperrgrund der Tatentdeckung nach Übermittlung der Daten an das BZSt und dessen Weiterleitung an die zuständigen Finanzämter gegeben ist. Eine mögliche Nacherklärung wird dann ggf. nicht mehr als strafbefreiende Selbstanzeige anerkannt. Zudem ist der Vortrag eines unbekannt erzielten Kapitalertrages ggf. unzureichend. Vielmehr kam es in den vergangenen Jahren vor, dass den Kapitalanlegern eine entsprechende Kenntnis unterstellt wurde.

Kategorie: Kanzlei, 27. Juli 2020

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