Baurecht: Mängelverjährung bei Photovoltaikanlagen

Baurecht: Mängelverjährung bei Photovoltaikanlagen


Der Fall: 

Im Jahr 2010 installierte der Auftragnehmer  eine Photovoltaikanlage auf einem bestehenden Gebäude des Auftraggebers.

Die angebrachte Einrichtung wurde vom Auftraggeber planmäßig abgenommen.

Im Jahr 2017 traten erstmals Feuchtigkeitsprobleme auf, woraufhin der Auftraggeber im Jahr 2020 ein selbständiges Beweisverfahren einleitete.

Ein Gutachter stellte fest, dass die Gewindestangen, mit denen die Photovoltaikanlage am Dach befestigt war, fehlerhaft ohne Manschetten angebracht worden waren.

Dies führte dazu, dass an allen Gewindebolzen Wasser eindrang. Zur Behebung dieser und anderer Mängel wäre ein vollständiger Abbau der Anlage erforderlich gewesen. Der Auftraggeber forderte daher Schadensersatz in Höhe von über 111.000 Euro vom Auftragnehmer.

 

Die Entscheidung:

Das OLG Schleswig entschied mit Urteil vom 01.02.2023 – 12 U 63/20, dass die Mängelansprüche des Auftraggebers verjährt seien.

Die Photovoltaikanlage, die fest mit dem Dach eines bestehenden Gebäudes verbunden war, sei als Bauwerk gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen.  
Die Verjährung trat somit nach 5 Jahren ein.

Insbesondere gab es keine Hinweise darauf, dass der Auftragnehmer die üblichen Ausführungsfehler frühzeitig erkannt und bewusst verschwiegen hatte.

Es lagen somit auch keine Gründe für eine Verlängerung der Verjährungsfrist vor.

 

Bewertung und Folgen:

Wenn es um die Lieferung und Montage einer Dach-Photovoltaikanlage geht, muss zunächst geklärt werden, ob Kaufrecht oder das Werkvertragsrecht Anwendung findet.

 Das Ergebnis dieser Abgrenzung hängt nicht allein von abstrakten Leitsätzen oder Grundsätzen ab, sondern von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls.

Obwohl vieles dafür spricht, dass Mängelansprüche aufgrund fehlerhafter Montage einer Aufdach-Photovoltaikanlage nach Werkvertragsrecht innerhalb von fünf Jahren verjähren- denn gerade diese Montageleistung ist ein vertragstypischer Aspekt von Werkverträgen und die fehlerhafte Anbringung ein vertragstypisches Risiko – erfordert dieses Zwischenfazit stets eine umfassende Betrachtung der Einzelfallumstände.

Das OLG Schleswig hat die im Ergebnis richtige Entscheidung jedoch nicht umfassend begründet.

Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die rechtliche Bewertung innerhalb von Literatur und Rechtsprechung oft unterschiedlich ausfällt, ist dies fast schon nicht mehr nachvollziehbar.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht, Werkvertragsrecht, 17. Juni 2024



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