Update – Bauvertragliche Fragestellungen zum Corona-Virus

Update – Bauvertragliche Fragestellungen zum Corona-Virus


1. Auf welche Vorschiften kommt es bei Verzögerungen im Bauzeitplan an?

Während Schulen und Sportstätten bereits den Betrieb einstellen mussten, geht die Arbeit auf Baustellen weiter. Die Corona-Krise stellt die Baubranche vor jede Menge Herausforderungen, die das Bauprojekt verlangsamen oder im schlimmsten Fall sogar stilllegen. Dies führt zu Verzögerungen im Bauzeitenplan, welche große Schäden verursachen können. Wer für diese aufzukommen hat, richtet sich nach den im Bauvertrag vereinbarten Regelungen.

Haben die Parteien in den Vertrag eine Klausel zu höherer Gewalt bzw. unabwendbaren Ereignissen aufgenommen, bestimmen sich die Rechtsfolgen in erster Linie hiernach. Andernfalls ist für den Bauvertrag im Ausgangspunkt zu unterscheiden, ob die Parteien die Geltung der VOB/B (wirksam) vereinbart oder einen BGB-Bauvertrag abgeschlossen haben. Grundsätzlich sind Architekten- und Ingenieurverträge Werkverträge, die sich nach dem BGB beurteilen. Bauvorhaben dagegen richten sich überwiegend nach der VOB/B.

Der Paragraph, der in diesem Zusammenhang für Bauvorhaben von besonderem Interesse ist, ist § 6 VOB/B, der Behinderungen im Bauablauf regelt. Die Corona-Pandemie ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auszulösen.

2. Was ist unter höherer Gewalt im Sinne von § 6 VOB/B zu verstehen?

Der Begriff der höheren Gewalt wird in der VOB/B nicht definiert. Auch im BGB wird der Begriff an verschiedenen Stellen zwar verwendet, ohne jedoch gesetzlich definiert zu sein. Aus rechtlicher Sicht ist unter höherer Gewalt entweder ein sogenanntes „schadensverursachendes Ereignis von außen“ oder ein „Ereignis, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann“ zu verstehen. Während die erste Voraussetzung zweifellos gegeben ist, muss die zweite im Einzelfall betrachtet werden. Da die Corona-Pandemie nicht als vorhersehbar angesehen werden kann, wird man insofern sicherlich einen Fall höherer Gewalt annehmen müssen.

3. Welche sind die weiteren Voraussetzungen des § 6 VOB/B?

Damit eine Behinderung im Rechtsfall anerkannt wird, muss sie laut § 6 VOB/B unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Grundsätzlich muss derjenige, der sich darauf beruft, die die höhere Gewalt begründenden Umstände darlegen und ggf. beweisen. In der Anzeige sollen die konkreten Umstände, die zur Behinderung geführt haben, ausführlich dargestellt werden. Sich dabei pauschal auf die Pandemie zu stützen, genügt in diesem Falle nicht. Vielmehr ist detailliert darzulegen, welche Auswirkungen die Corona-Krise in dem individuellen Fall hat und wieso die Leistung nicht rechtzeitig erfüllt werden kann.

Aus der Sicht des Auftragnehmers sind somit in der Anzeige Angaben zu machen, weshalb die Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Für die Behinderung der Ausführung lassen sich die folgenden Gründe kurz zusammenfassen:

  • Ein Großteil der Beschäftigten ist behördenseitig unter Quarantäne gestellt und der Unternehmer kann auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen Ersatz finden. Soweit sich der Auftragnehmer auf betriebsinterne Störungen durch Krankheitsfälle / von ihm angeordnete Quarantänemaßnahmen berufen möchte, ist eine ausführlichere Darstellung erforderlich, ob die Personalausfälle durch den Auftragnehmer anderweitig abgefangen werden könnten.
  • Die Beschäftigten können aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht erreichen und kein Ersatz ist möglich.
  • Baumaterial kann nicht beschafft werden. Hierzu soll der Auftragnehmer ausführlich Stellung beziehen, wieso eine Beschaffung von einem anderen Zulieferer nicht in Betracht kommt. 

Etwaige Kostensteigerungen sind dabei nicht grundsätzlich unzumutbar. Ob aber zum Beispiel eine teurere Lieferung in Anspruch genommen wird, muss der Auftraggeber entscheiden. Jedoch hat der Auftragnehmer die Pflicht, mögliche Alternativen aufzuzeigen.

4. Und die Rechtsfolgen des § 6 VOB/B?

Ist die Behinderung erfolgreich angezeigt, kann die Leistung zunächst ausgesetzt werden. Die Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um die Dauer der Behinderung zzgl. eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 4 VOB/B). Dem Auftraggeber stehen weder Vertragsstrafen- oder Schadensersatzansprüche zu, noch hat er das Recht, den Vertrag zu kündigen. Sobald die Behinderung behoben wurde, müssen die Arbeiten so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Ansonsten sind Unternehmen nicht vor Vertragsstrafen geschützt.

5. Kann während der Corona-Pandemie abgerechnet werden?

Die unverzügliche Prüfung und Begleichung von Rechnungen hat in der jetzigen Situation ebenfalls einen besonders hohen Stellenwert. Möglich ist gegen eine Bürgschaftsleistung des Auftragnehmers Vorauszahlungen zu leisten (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B). Ob dies zur Fortführung der Baumaßnahme sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Falls Vorauszahlungen geleistet werden, sind Zinsen dafür nicht zu fordern (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).

Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, kann der Auftragnehmer gemäß § 6 Abs. 5 VOB/B Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen sowie darüber hinaus für die bereits entstandenen Kosten beanspruchen, die mit den Preisen für die ausgeführte Leistung nicht erfasst werden. Eine gemäß dieser Regelung erforderliche Unterbrechung der Leistung liegt jedoch nicht schon bei einer Behinderung vor, sondern erst, wenn der Auftragnehmer überhaupt „keinerlei Tätigkeiten mehr auf der Baustelle entfaltet und „nichts mehr geschieht .

6. Ist auch eine Kündigung des Vertrages möglich?

Gemäß § 6 Abs. 7 VOB/B kann sodann jede Vertragspartei den Vertrag schriftlich kündigen, wenn die Unterbrechung länger als 3 Monate dauert. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung nach § 6 Abs. 5 VOB/B. Nach dem Bundesgerichtshof gilt § 6 Abs. 7 VOB/B auch dann, wenn der Auftragnehmer vor der Unterbrechung mit seiner Leistung auf der Baustelle noch nicht begonnen hatte. Hat der Auftragnehmer die Behinderung – wie im Coronafall – nicht zu vertreten, so hat er auch einen Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Baustellenräumung, soweit diese nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind, § 6 Abs. 7 S. 2 VOB/B.

7. Was gilt für den Auftraggeber?

Höhere Gewalt kann auch auf Seiten des Auftraggebers eintreten, beispielsweise, weil die Projektleitung unter Quarantäne gestellt wird. Dabei wäre dann – entsprechend der an die Auftragnehmer gestellten Anforderungen und nach denselben Maßstäben – zu dokumentieren, dass und warum die Projektleitung nicht aus dem Homeoffice erfolgen kann, oder dass und warum keine Vertretung organisiert werden kann. Ist die Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers somit auch auf die aktuelle Corona-Pandemie zurückzuführen, scheitern Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gleichermaßen daran, dass der Auftraggeber die Behinderung nicht zu vertreten hat. 

8. Kann der Auftraggeber in Annahmeverzug geraten?

Bei höherer Gewalt gerät auch der Auftraggeber nicht in Annahmeverzug; die Voraussetzungen des § 642 BGB liegen nicht vor. § 6 Abs. 6 S. 2 VOB/B verweist zwar ausdrücklich auf § 642 BGB. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2017 eine Einschränkung dieses Verweises dahingehend vorgenommen, dass der Auftraggeber ohne weitere vertragliche Vereinbarung nicht jede erdenkliche Maßnahme treffen muss, um seinen Obliegenheiten nachzukommen. Dem Auftragnehmer ist somit keine Entschädigung zuzusprechen, wenn unabwendbare Ereignisse den Bauablauf behindern. Das gilt insbesondere auch für Fallkonstellationen, in denen ein Vorgewerk aufgrund höherer Gewalt nicht rechtzeitig erbracht werden kann und nun das nachfolgende Gewerk deswegen Ansprüche wegen Behinderung gegen den Auftraggeber erhebt.

9. Welche Regelungen gelten für den BGB-Bauvertrag?

Für den BGB-Bauvertrag fehlt zwar eine dem § 6 VOB/B entsprechende Regelung, insbesondere zur Verlängerung der Ausführungsfristen. Im Ergebnis können vorstehende Ausführungen aufgrund des § 286 Abs. 4 BGB auch auf den BGB-Bauvertrag übertragen werden. Nach § 286 Abs. 4 BGB gerät der Schuldner nämlich nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit. Liegen höhere Gewalt oder jedenfalls unabwendbare Umstände vor, so schließt dies bereits per Definition eine auch nur fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers aus. Mangels Verzugs des Auftragnehmers kommen auch keine Schadensersatzansprüche gegen ihn in Betracht.

10. Kann auch der BGB-Bauvertrag gekündigt werden?

Im Falle einer längerfristigen Ausgangssperre kann der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Diese Möglichkeit steht grundsätzlich beiden Vertragsparteien zur Verfügung. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 648a Abs. 1 S. 2 BGB dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Bereits aus der gesetzlichen Formulierung wird deutlich, dass insoweit eine Einzelfallabwägung stattzufinden hat.

11. Welche Ansprüche stehen den Parteien zusätzlich zu?

Aber auch Ansprüche beider Seiten auf Anpassung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB können bei der aktuellen Lage relevant sein. Auch hier wird es auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ankommen. Entscheidend ist dann insbesondere, ob die Vertragsdurchführung unter den geänderten Umständen für die Parteien unzumutbar wäre.

12. Welche Vorschriften gelten im internationalen Warenverkehr?

Im internationalen Warenverkehr kann zudem, soweit nicht vertraglich ausgeschlossen, das UN-Kaufrecht (CISG) anzuwenden sein. In diesem Fall ist Art. 79 CISG zu beachten, der eine explizite Regelung zur Befreiung von Vertragspflichten im Falle von unabwendbaren Umständen vorsieht.

Kategorie: Task Force Corona, 26. März 2020



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