Betriebsausfallversicherung: Besteht ein Anspruch auf Entschädigung aufgrund des Coronavirus?
Auch Selbstständige und Freiberufler können in Zeiten des Corona Virus unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung haben. Diese Möglichkeit ist in § 56 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten geregelt. Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der Gewinn, der im Steuerbescheid für das letzte Jahr festgestellt wurde. Bei Existenzgefährdungen werden zudem auch Mehraufwendungen ersetzt. Um an diesen Schadensersatz zu gelangen, muss die zuständige Behörde den einzelnen Betrieb allerdings ganz oder teilweise offiziell unter Quarantäne gestellt haben.
Selbständige und Freiberufler könnten aber auch einen Anspruch aus bereits abgeschlossener Betriebsunterbrechungsversicherung haben. Ob eine solche für Schäden im Hinblick auf das neue Coronavirus zahlt, auch wenn keine behördliche Quarantänemaßnahme, sondern nur die Schließung durch eine Anordnung eines Bundeslandes oder einer Kommunen angeordnet wurde (beispielweise bei Fitnessstudios, Teilen des Einzelhandels, Restaurants) muss anhand der jeweiligen Vertragsgestaltung ermittelt werden.
Wurde eine Betriebsunterbrechungs-Police nach den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in den Varianten FBUB 2010 und AMBUB 2011 erstellt, fehlt in vielen Fällen der Infektionsschutz als versichertes Schadensereignis.
Im Falle von Extended Coverage-Bausteinen oder All-Risk-Policen besteht dagegen abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung eine gute Chance auf Deckung. Seuchen/Infektionskrankheiten müssen hier explizit als versichertes Risiko aufgeführt sein. Wenn eine Allgefahrendeckung vereinbart wurde, besteht sogar die Möglichkeit, dass Rückwirkungsschäden erstattet werden – zum Beispiel: wenn die Produktion nicht weiterläuft, weil ein Zulieferer ausgefallen ist.
Eine Betriebsschließungsversicherung kommt für Schäden auf, wenn ein Unternehmen aufgrund behördlich angeordneter Maßnahmen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes schließen muss. Dieses gegebenenfalls auch neben dem gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz. Diese sind bei Firmen der Lebensmittelindustrie, Gastronomien, Krankenhäusern und auch vielen Arztpraxen sehr verbreitet. Doch häufen sich nach aktuellen Medienberichten und unseren Erfahrungen zur Zeit Fälle, in denen Versicherer genau wegen des Corona-Virus nicht zahlungsbereit sind.
Sollten Sie in der aktuellen Lage Ihren Betrieb aufgrund von entsprechenden Anordnungen der Länder oder der Kommunen nicht betreiben dürfen und sind Sie im Besitz einer Betriebsunterbrechungsversicherung oder einer Betriebsschließungsversicherung, wenden Sie sich an uns. Wir werden die Versicherungsbedingungen für Sie überprüfen und sollte Ihnen ein Anspruch auf Entschädigung zustehen, Sie bei seiner Durchsetzung unterstützen.
Kategorie: Task Force Corona, 23. März 2020
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