BGH: Aufklärungspflicht des Beraters über Provisionen auch bei Vermittlung einer Eigentumswohnung

BGH: Aufklärungspflicht des Beraters über Provisionen auch bei Vermittlung einer Eigentumswohnung


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 23.06.2016 – III ZR 308/15

Der III. Senat des BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 23.06.2016 – III ZR 308/15 – entschieden, dass die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung besteht. Diese Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters besteht unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit einer Anlagevermittlung bzw. Anlageberatung geltend. Er erwarb 1992 auf Empfehlung eines für die Beklagte tätigen Vertriebsmitarbeiters eine Eigentumswohnung, die er entsprechend dem ihm erteilten Rat vollständig fremdfinanzierte. Nachdem die Mieteinnahmen nicht die prognostizierte Höhe erreichten, geriet der Kläger mit der Rückzahlung des Darlehens in Rückstand. 2004 kündigte die finanzierende Bank den Kredit. Die daraufhin eingeleitete Zwangsversteigerung der Wohnung erbrachte lediglich einen Erlös von 7.000 €. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte zur Anerkennung ihrer Schadensersatzpflicht wegen der Vermittlung der streitgegenständlichen Wohnung auf. Er behauptete, dass die Beklagte für die Vermittlung der Eigentumswohnung eine Provision von 20 % erhalten habe, worüber sie ihn nicht aufklärte. Seinen eigenen Schaden beziffert der Kläger dabei auf 67.117,43 Euro, welchen er von der Beklagten ersetzt verlangt. Ferner begehrt er die Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, den er zur Finanzierung der Eigentumswohnung aufgenommen hatte.

Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht Berlin hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin diese Entscheidung durch Beschluss aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Kammergericht Berlin hat anschließend nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Berufung durch Urteil zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Revision zugelassen.

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Anlagevermittler oder ein Anlageberater den Erwerber einer von ihm vermittelten Anlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss.

Nach Auffassung des Senats gilt diese Rechtsprechung unabhängig davon, welche Kapitalanlage vermittelt wird. Sie gilt insbesondere auch für die Vermittlung von Kapitalanlagen in Form einer Eigentumswohnung. Denn auch bei Eigentumswohnungen lassen Vertriebsprovisionen von über 15 % auf eine geringere Werthaltigkeit schließen, weshalb die Gewährung derartiger Provisionen einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand darstellt, über den aufgeklärt werden muss.

Dabei kommt es ferner für das Bestehen der Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers bzw. Anlageberaters auch nicht darauf an, ob die Anlage mittels eines Prospekts vertrieben wurde. Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters über die an ihn von dem Verkäufer bezahlte Innenprovision besteht unabhängig hiervon. Der Anlageberater bzw. Anlagevermittler ist stets zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind. Er kann sich zur Erfüllung dieser Pflichten eines Prospekts bedienen, muss dies aber nicht. Existiert kein Prospekt, hat er die Pflicht durch eine eigenständige Aufklärung zu erfüllen.

Kategorie: Anlageberatung, Bank- und Kapitalmarktrecht, 27. Juli 2016



zurück