BGH: Banken dürfen Entgelte für Ein- und Auszahlungen am Schalter verlangen

BGH: Banken dürfen Entgelte für Ein- und Auszahlungen am Schalter verlangen


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 18. Juni 2019 – XI ZR 768/17

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass Banken seit dem Inkrafttreten des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen.

Die in dem vorbezeichneten Rechtsstreit beklagte Sparkasse bietet entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell „S-Giro Basis“ verlangt sie – bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 € – in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung

„Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung“

ein Entgelt von 2 €. Bei dem Vertragsmodell „S-Giro Komfort“ mit höherem monatlichen Grundpreis beträgt das Entgelt für dieselbe Leistung 1 €.

Hierauf gestützt berechnet die Beklagte bei beiden Vertragsmodellen für jede am Bankschalter erfolgte Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf bzw. von einem bei ihr unterhaltenen Girokonto ein Entgelt von 2 € bzw. 1 €. Bareinzahlungen sowie Barabhebungen am Geldautomaten dagegen, letztere täglich bis zu einem Betrag von 1.500 €, sind bei jedem Vertragsmodell im Grundpreis inklusive.

Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., begehrte von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen. Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter für unwirksam, wenn nicht durch eine sog. Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter „und/oder“ am Geldautomaten entgeltfrei gestellt würden.

Die in der Hauptsache auf Unterlassung gerichtete Klage wies das LG ab. Die Berufung des Klägers wurde vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Der XI. Zivilsenat des BGH entschied nun,  dass Banken seit dem Inkrafttreten des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen. Dieses Recht stehe den Banken zu, ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein müsste. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern könne aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

Nach der früheren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats hätte die Unterlassungsklage zwar Erfolg gehabt. Nach dieser unterlägen solche Entgeltklauseln sowohl im Verbraucher- als auch im Unternehmerverkehr der richterlichen Inhaltskontrolle und wären wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, wenn sie keine angemessene Freipostenregelung vorsähen.

An dieser Rechtsprechung halte der XI. Zivilsenat aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben jedoch nicht mehr fest. Zwar weise der Girovertrag nach wie vor die für ihn charakteristischen darlehens- und verwahrungsrechtlichen Elemente auf. Allerdings bestimme das im Jahre 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB), mit dem der deutsche Gesetzgeber europäisches Richtlinienrecht, nämlich die Zahlungsdiensterichtlinie 2007 sowie deren Nachfolgerichtlinie aus dem Jahr 2015, umgesetzt habe, dass für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das „vereinbarte Entgelt zu entrichten“ sei. Danach seien auch Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto Zahlungsdienste. Für diese dürfe – auch ohne Freipostenregelung – ein Entgelt verlangt werden.

Davon unabhängig unterliegen die von der Beklagten verwendeten Klauseln allerdings im Rechtsverkehr mit Verbrauchern im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Entgelts der richterlichen Inhaltskontrolle. Denn insoweit greife die zu Gunsten von Verbrauchern (halb-)zwingende Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ein. Mit dieser Vorschrift habe der deutsche Gesetzgeber Vorgaben der europäischen Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt, indem er gemäß § 312 Abs. 5 BGB in rechtlich unbedenklicher Weise auch Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einbezogen habe.

Die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sei auch die (teilweise) Rückführung eines überzogenen Girokontos durch eine Bareinzahlung am Bankschalter. Mit den in Streit stehenden Entgeltklauseln „Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung … Euro“ bepreise die Beklagte unter anderem auch einen solchen Zahlungsvorgang, so dass eine Entgeltkontrolle eröffnet sei.

Ob das von der Beklagten verlangte Entgelt von 1 € und 2 € im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Entgeltkontrolle standhalte, habe das Berufungsgericht nicht überprüft. Der Senat hat das Berufungsurteil deswegen insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 24. Juni 2019



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