BGH entscheidet am 14.05.2019 über die Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter
Bundesgerichtshof (BGH)
Verhandlungstermin am 14.05.2019 – XI ZR 768/17
Am 14.05.2019 wird der XI. Zivilsenat des BGH über die Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter entscheiden. Dem Rechtsstreit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., begehrt von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen.
Die beklagte Sparkasse bietet entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell „S-Giro Basis“ verlangt sie – bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 € – in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung
„Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung“
ein Entgelt von 2 €. Bei dem Vertragsmodell „S-Giro Komfort“ mit höherem monatlichen Grundpreis beträgt das Entgelt für dieselbe Leistung 1 €.
Hierauf gestützt berechnet die Beklagte bei beiden Vertragsmodellen für jede am Bankschalter erfolgte Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf bzw. von einem bei ihr unterhaltenen Girokonto ein Entgelt von 2 € bzw. 1 €. Bareinzahlungen sowie Barabhebungen am Geldautomaten dagegen, letztere täglich bis zu einem Betrag von 1.500 €, sind bei jedem Vertragsmodell im Grundpreis inklusive.
Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter für unwirksam, wenn nicht durch eine sog. Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter „und/oder“ am Geldautomaten entgeltfrei gestellt würden.
Die in der Hauptsache auf Unterlassung gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Die Klauseln „Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service … €“ seien nicht wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klauseln unterlägen keiner AGB-Kontrolle, weil mit ihnen unmittelbar der Preis für eine vertragliche Hauptleistung bestimmt werde.
Nach dem Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 stelle die Durchführung von Ein- und Auszahlungen von Bargeld auf ein bzw. von einem Girokonto einen Zahlungsdienst dar, für den nach dem Gesetz ein Entgelt als Gegenleistung vereinbart und verlangt werden könne. Die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des XI. Zivilsenats, nach der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ein- und Auszahlungen von Bargeld am Bankschalter ohne angemessene Freipostenregelung kein Entgelt verlangt werden dürfe, sei nach dieser neuen Rechtslage nicht mehr maßgebend.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Es bleibt nun abzuwarten, wie der BGH am 14.05.2019 entscheiden wird.
Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 02. Mai 2019
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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