BGH: Gutgläubiger Erwerb eines bei der Probefahrt unterschlagenen Fahrzeugs

BGH: Gutgläubiger Erwerb eines bei der Probefahrt unterschlagenen Fahrzeugs


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 18.09.2020 – V ZR 8/19

Der V. Zivilsenat des BGH entschied, dass der Eigentümer eines Fahrzeugs sein Eigentum verliert, wenn er das Auto einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlässt und der Pkw anschließend an einen gutgläubigen Dritten veräußert wird. Denn bei einer solchen Überlassung und im Anschluss nicht erfolgter Rückgabe liegt kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.

Die Betreiberin eines Autohauses überließ einem vermeintlichen Kaufinteressenten einen Pkw für eine einstündige Probefahrt. Grundlage für die Probefahrt war ein „Fahrzeug-Benutzungsvertrag“. Der scheinbare Kaufinteressent legte dem Autohaus hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises und Führerscheins sowie eine Meldebescheinigung einer deutschen Stadt vor. Für die unbegleitete Probefahrt wurde ihm das Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen und einem Fahrzeugschlüssel überlassen. Ferner wurden ihm ein Fahrtenbuch, ein Fahrzeugscheinheft und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I übergeben.

Der Pkw wurde wenig später über ein Internetverkaufsportal zum Kauf angeboten. Die Beklagte kaufte den Pkw. Sie erkannte nicht, dass die Fahrzeugunterlagen gefälscht waren. Die Beklagte erhielt nach Zahlung des Kaufpreises das streitgegenständliche Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren sowie zwei Schlüssel. Die zuständige Behörde lehnte die Zulassung des Pkw ab, weil das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.

Die Betreiberin des Autohauses verlangte von der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs samt Fahrzeugschlüssels. Widerklagend begehrte die Beklagte u.a. die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels.

Der BGH gab der Widerklage der Beklagten statt. Laut dem BGH habe die Klägerin das Eigentum an dem Pkw verloren.

Die Beklagte habe das Eigentum an dem Auto gutgläubig erworben. Das Fahrzeug sei nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen. Nach § 935 BGB läge ein Abhandenkommen vor, wenn ein unfreiwilliger Besitzverlust gegeben sei. Ein Besitzverlust sei aber nicht schon deshalb unfreiwillig, weil die Besitzübertragung auf einer Täuschung beruhe.

Der scheinbare Kaufinteressent sei kein Besitzdiener des Verkäufers gewesen, da es an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis fehle. Zudem führe die unbegleitete und nicht anderweitig überwachte Probefahrt von einer gewissen Dauer nicht nur zu einer bloßen Besitzlockerung. Vielmehr läge ein Besitzübergang an den vermeintlichen Kaufinteressenten vor.

Somit stelle die nicht erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs nach der Probefahrt kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB dar. Da kein Abhandenkommen vorläge, könnte ein Dritter gutgläubig das Eigentum an dem Pkw erwerben. Die Beklagte sei somit Eigentümerin des Fahrzeugs geworden.

Kategorie: Eigentumsrecht, Kaufrecht, 22. September 2020



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