BGH: Neuregelung zur Beteiligung an stillen Reserven eines Lebensversicherers ist verfassungsgemäß

BGH: Neuregelung zur Beteiligung an stillen Reserven eines Lebensversicherers ist verfassungsgemäß


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 27. Juni 2018 – IV ZR 201/17

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gemäß § 153 Abs. 3 S. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nicht verfassungswidrig ist.

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, begehrte von dem beklagten Lebensversicherer die Auszahlung von Bewertungsreserven aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Der Versicherungsnehmer unterhielt bei der Beklagten eine im September 2014 planmäßig beendete kapitalbildende Lebensversicherung. Mit Schreiben vom Juli 2014 kündigte die Beklagte dem Versicherungsnehmer zum Vertragsablauf eine bestimmte Höhe der Beteiligung an den Bewertungsreserven an. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass die Bewertungsreserven endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststünden und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könnten. Im August teilte die Beklagte sodann dem Versicherungsnehmer die endgültige Versicherungsleistung mit und erläuterte dies später unter Berufung auf ihren Sicherungsbedarf gem. § 153 Abs. 3 S. 3 VVG dahin, dass die Bewertungsreserve niedriger als ursprünglich angekündigt ausfalle.

Mit seinem Hauptantrag begehrte der Kläger Zahlung des Differenzbetrages zwischen der im Schreiben der Beklagten vom Juli 2014 angegebenen sowie der tatsächlich zur Auszahlung gelangten Bewertungsreserve.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtete sich die Revision des Klägers.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Senats sei die Neuregelung des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG aus den folgenden Gründen nicht verfassungswidrig:

§ 153 Abs. 3 S. 3 VVG führe dazu, dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen dürfe, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten.

Grund für die Neuregelung sei, dass nach Auffassung des Gesetzgebers ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen (BT-Drucks. 18/1772 S. 1).

Die gesetzliche Neuregelung des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG enthalte eine unter dem Gesichtspunkt der Normenbestimmtheit und -klarheit präzisere Regelung gegenüber der Vorgängervorschrift des § 153 Abs. 3 S. 3 VVG a.F..

Sie stelle auch keine unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte dar. Inhaltlich habe der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen getroffen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigen.

Unter anderem seien Änderungen vorgenommen worden, die zu einer höheren Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen führen.

Ferner habe der Gesetzgeber den Höchstsatz für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten herabgesetzt, um Vertriebskosten zu senken.

Schließlich dürfe ein Bilanzgewinn an Anteileigner nur ausgeschüttet werden, wenn er einen etwaigen Sicherungsbedarf übersteige.

Verfassungsrechtliche Bedenken an der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelung bestünden nach dem BGH auch unter Berücksichtigung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht. Im Einzelfall auftretende Härten seien nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Regelung insgesamt zu begründen.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 04. Juli 2018



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