BGH: Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto
Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 30.06.2020 – XI ZR 119/19
Der XI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die Entgeltklauseln für ein Basiskonto in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Kreditinstituten dann unwirksam sind, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Bankinstitut den Mehraufwand allein auf den Verbraucher umgelegt hat.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände wendete sich gegen die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Bankinstituts ausgewiesenen Entgelte für ein Basiskonto. In dem streitigen Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 01.01.2017) waren die Preise für ein Basiskonto im Sinne der §§ 30 ff. ZKG (Zahlungskontengesetz) geregelt. Ein Basiskonto sollte hiernach monatlich 8,99 € kosten und insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Bankingterminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal und beleglose Überweisungen umfassen. Von der Nutzung des Online-Bankings und des Bankingterminals waren auch die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen umfasst. Weitere Leistungen, wie beleghafte Überweisungen, Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen durch einen Mitarbeiter oder Scheckbearbeitung, sollten mit jeweils 1,50 € gesondert berechnet werden.
Der Kläger hielt die Entgeltklausel aufgrund eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG für unwirksam und erhob eine Unterlassungsklage, der in den Vorinstanzen stattgegeben wurde.
Der XI. Zivilsenat des BGH wies die Revision der Beklagten zurück und entschied, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand hält und unwirksam ist.
Die Entscheidung wurde dahingehend begründet, dass die Entgeltklausel Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sei, da eine Abweichung von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Abs. 2 ZKG vorläge. Nach § 41 Abs. 2 ZKG müsse das Entgelt für grundlegende Funktionen für ein Basiskonto angemessen sein. Für die Angemessenheitsbeurteilung seien die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, sollte im Rahmen einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB festgestellt werden.
Als Prüfungsmaßstab setzte der BGH § 41 Abs. 2 Satz 1 ZKG an, wonach das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Zahlungskontos angemessen sein müsse. Nach § 38 ZKG zählen das Ein- und Auszahlungsgeschäft, das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft zu den grundlegenden Funktionen von Zahlungskonten. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG sind dabei die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten maßgeblich, aber nicht abschließend. Vielmehr sei auch zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen Verbrauchern zustehen müsse. Hierzu zählen u.a. einkommensarme Verbraucher, denen ein Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und somit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglicht werden soll. Der Kontrahierungszwang des § 31 Abs. 1 ZKG dürfe nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden.
Demnach sei ein Entgelt für ein Basiskonto nicht angemessen im Sinne des § 41 Abs. 2 ZKG, wenn das Entgelt Kostenbestandteile enthalte, die entweder gar nicht oder zumindest nicht ausschließlich auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Nach dem Sinn und Zweck des § 41 Abs. 2 ZKG sei die alleinige Umlegung von Kosten auf den Verbraucher nicht möglich. Insbesondere seien die Kosten nicht umlagefähig, die durch den Zusatzaufwand bei der Führung von Basiskonten oder durch die Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos anfallen.
Der BGH betonte, dass die Basiskonten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden müssten. Die Beklagte habe hiergegen verstoßen, da sie bei ihrer Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten den Mehraufwand bei der Basiskontoführung ausschließlich auf die Basiskonten umgelegt hatte.
Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 30. Juni 2020
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
zurück