BGH: Verhandlungstermin am 21.02.2017 zum Kündigungsrecht einer Bausparkasse
Bundesgerichtshof (BGH)
BGH XI ZR 185/16
Am 21. Februar 2017 wird der XI. Zivilsenat des BGH zum Kündigungsrecht einer Bausparkasse im Rahmen eines Bausparvertrages nach Ablauf von 10 Jahren verhandeln. In der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die beklagte Bausparkasse die Wiederherstellung des zu ihren Gunsten ausgefallenen erstinstanzlichen Urteils.
Im Einzelnen geht es um Folgendes:
Die Klägerin schloss mit der beklagten Bausparkasse am 13. September 1978 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Bei einem Bausparvertrag wird schon beim Vertragsschluss festgelegt, wie hoch die Zinsen für die gesamte Rückzahlung sind. Der Bausparer ist also nicht von Zinsschwankungen am Markt abhängig, kann genau kalkulieren. Hier war für das Bausparguthaben ein Guthabenzins in Höhe von 3% p.a. vereinbart, für ein eventuell noch zu gewährendes Bauspardarlehen ein Zinssatz von 5% p.a.
Die vertraglich vereinbarte Bausparsumme wurde sodann zu dem vertraglich festgelegten Prozentsatz angespart. Die Zuteilungsreife und somit die grundsätzliche Freigabe seitens der Bausparkasse zur Auszahlung trat am 1. April 1993 ein. Der bis zur Vollständigkeit der vereinbarten Vertragssumme fehlende Teil wird nach der Zuteilungsreife des Bausparvertrags als Bauspardarlehen gewährt, so dass der Bausparer nach Zuteilung über die volle Bausparsumme verfügen kann. Für das Darlehen wird vom Darlehensnehmer der vertraglich vereinbarte Darlehenszins gezahlt. Ein Bauspardarlehen nahm die Klägerin jedoch in der Folgezeit nicht in Anspruch. Der Bausparvertrag wies am 1. Januar 2015 ein Bausparguthaben in Höhe von 15.772 € auf.
Am 12. Januar 2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrages unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB* zum 24. Juli 2015. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung des Vertrages nicht vorliegen. Das Landgericht hat als erstinstanzliches Gericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das abweisende Urteil abgeändert und der Klage stattgeben.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, WM 2016, 742) ausgeführt, dass der Beklagten kein Kündigungsrecht zustehe. Auf den Bausparvertrag finde das Darlehensrecht Anwendung. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB liegen aber hier konkret nicht vor. Denn ein Bausparvertrag könne nach herrschender Meinung erst ab vollständiger Besparung gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden. Ein ordentliches Kündigungsrecht stehe der Beklagten auch nicht auf Grund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin zu. Diese verhalte sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase kein Bauspardarlehen in Anspruch nehme.
Ob § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Bausparverträge auch in der Ansparphase Anwendung finde, könne dahinstehen. Denn jedenfalls lägen die Voraussetzungen des Kündigungsrechts nicht vor. Es fehle nämlich an einem „vollständigen Empfang“. Die erstmalige Zuteilungsreife, hier im Jahr 1993, sei nicht mit dem vollständigen Empfang des an die Bausparkasse zu gewährenden Darlehens gleichzusetzen. Ein Darlehen sei erst dann vollständig empfangen, wenn es gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vollständig zur Verfügung gestellt worden sei. Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife gehe aber kein vollständiger Empfang des Darlehens einher, weil trotz Zuteilungsreife die Verpflichtung des Bausparers zur Erbringung der Regelsparbeiträge weiterhin bestehe. Dies folge daraus, dass der Bausparvertrag auch ohne die Annahme eines Bauspardarlehens fortgesetzt werde und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung des Regelsparbeitrages fortbestehe.
Eine analoge Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Analogie sei eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit. Eine planwidrige Gesetzeslücke liege aber nicht vor, denn der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung des Kündigungsrechts den Schuldnerschutz auf ein angemessenes Maß zurückführen, nicht aber Kündigungsmöglichkeiten erweitern wollen. Die Beklagte habe auch kein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß §§ 490 Abs. 3, 314 Abs. 1 BGB. Die Geschäftsgrundlage wäre selbst dann nicht entfallen, wenn die Klägerin endgültig nicht mehr vorhätte, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen für diesen Fall eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vor. Die Geschäftsgrundlage wäre aber auch dann nicht entfallen wenn das Gleichgewicht zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen dergestalt gestört wäre, dass die beklagte Sparkasse ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könnte, denn sie habe dieses vertragsspezifische Risiko übernommen.
Praxistipp: Ob Bausparkassen in solchen Konstellationen ein Kündigungsrecht zusteht, wird zurzeit von diversen Oberlandesgerichten bundesweit unterschiedlich beantwortet. Der BGH wird nunmehr hoffentlich Rechtssicherheit für Bausparer und Bausparkassen schaffen können.
(Pressemitteilung Nr. 240/2016 vom 20.12.2016)
Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 09. Februar 2017
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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