BGH zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen: Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
Der XI. Senat des Bundesgerhichtshofs hat mit Beschluss vom 28.04.2015 – XI ZA 18/14 – den Klägern für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des OLG Frankfurt a.M. vom 07.07.2014 – 23 U 172/13 – Prozesskostenhilfe gewährt, soweit die Rechtsverfolgung darauf zielt festzustellen, dass der beklagten Bank aufgrund eines wirksam erklärten Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger keine Ansprüche aus Darlehensvertrag zustehen.
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Das bankenfreundliche Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.07.2014 – 23 U 172/13 sah vor, dass eine geringfügige, keine inhaltliche Bearbeitung darstellende Abweichung der Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führe bzw. einem Berufen auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht entgegen stehe.
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Durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht mutwillig ist und Aussicht auf Erfolg hat (andernfalls wäre der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden).
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Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigen wird und die Schutzwirkung der Musterbelehrung zu Lasten der Banken bereits bei geringfügigen Abweichungen vom Muster entfallen lässt.
Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 29. April 2015
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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