Bundesgerichtshof: „Kontogebühr“ bei Bauspardarlehen
Bundesgerichtshof (BGH)
Pressemitteilung Nr. 028/2017 vom 28.02.2017
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am am 9. Mai 2017 um 9:00 Uhr über die „Kontogebühr“ bei Bauspardarlehen verhandeln.
Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendeten Klausel sowie einer damit korrespondierenden Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten geltend, die jeweils eine „Kontogebühr“ (in aktueller Höhe von 9,48 € jährlich) im Rahmen eines Bauspardarlehens vorsehen.
Die von der Beklagten vorformulierten Darlehensverträge enthalten unter anderem folgende Bestimmung:
„I.1 Bauspardarlehen[…]
b) Kosten des Bauspardarlehens
Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an:
Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB)[…]“
17 Abs. 1 der ABB der Beklagten lautet:
„Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.[…]
Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.“
Der Kläger ist der Ansicht, die beiden Klauseln über die „Kontogebühr“ in I.1.b) der Darlehensverträge sowie in § 17 Abs. 1 der ABB verstießen gegen § 307 BGB und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er an, die Klauseln seien im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und benachteiligten darüber hinaus die Kunden der Beklagten auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen.
Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Klauseln seien nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam.
Darüber hinaus seien sie zwar – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht als kontrollfreie Preishauptabreden, sondern als kontrollfähige Preisnebenabreden anzusehen. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hielten sie aber stand. Aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens ergebe sich, dass die Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweiche. Beim Bausparen komme die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der Zuteilungsmasse unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft zu Gute. Die Bausparkassen nähmen demnach mit diesen – durch die „Kontogebühr“ vergüteten – Tätigkeiten auch kollektive Gesamtinteressen wahr.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 21. März 2017
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
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