Bundesgerichtshof: Kosten einer smsTAN
Bundesgerichtshof (BGH)
Pressemitteilung Nr. 029/2017 vom 01.03.2017
Am 13. Juni 2017 um 9.00 Uhr wird der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über das Unterlassungsbegehren eines Verbraucherschutzverbands verhandeln, der gegen eine Sparkasse geklagt hat.
Die Beklagte ist eine Sparkasse, die in ihrem „Preisaushang“ Folgendes ausführt:
„Privatkonten […]
[…]direktKonto (Kontoführung über Internet)mt. Pauschale2,00 €“.
Auf ihrer Internetseite stellt die Beklagte das „Online-Banking“ unter Verwendung von „smsTAN“ vor. Dort heißt es auszugsweise:
„Online-Banking mit smsTAN[…]
Jede smsTAN kostet nur 0,10 Euro, unabhängig vom Kontomodell.“
Der Kläger wendet sich mit der Unterlassungsklage nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG gegen die vorgenannte Preisregelung, wonach jede smsTAN, unabhängig vom Kontomodell 0,10 Euro kostet. Er ist der Ansicht, die beanstandete Klausel verstoße gegen § 307 BGB, da sie den Verbraucher unangemessen benachteilige. Der Kläger nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung in Verträgen über Zahlungsdienste mit Verbrauchern zu unterlassen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat angenommen, die beanstandete Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle. Danach werden Abreden unmittelbar über den Leistungsinhalt und das zu zahlende Entgelt aus Gründen der Vertragsfreiheit keiner Inhaltskontrolle unterzogen. Bei der streitgegenständlichen Klausel handele es sich um die Bestimmung eines Entgelts für eine rechtlich nicht geregelte Dienstleistung der Bank für den Kunden und damit um eine kontrollfreie Preishauptabrede.
Eine gesetzliche Pflicht der Beklagten, ihren Kunden im Rahmen einer Zusatzvereinbarung zum Girovertrag das Online-Banking mit PIN und TAN als Zahlungsauthentifizierungsmitteln anzubieten, bestehe nicht. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Zusatzleistung im Interesse des Kunden.
Im Rahmen der gesondert zu treffenden Abrede über das Online-Banking schließe die Bank mit ihren Kunden eine Vereinbarung über den Einsatz von Zahlungsauthentifizierungsmitteln. Hauptleistungspflichten dieses „Leistungspakets“ seien die Einrichtung bzw. Zurverfügungstellung des Online-Banking nebst PIN und TAN als Zahlungsauthentifizierungsverfahren. Der fakultative Charakter der Leistung einschließlich der gewählten Form der Übermittlung der TAN als personalisiertem Sicherheitsmerkmal folge auch aus der Formulierung in § 675j Abs. 1 Satz 4 BGB, wonach vereinbart werden kann, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird. Entscheide sich der Kunde für eine Übermittlung per SMS, könne die Bank diese Sonderleistung mit einem Entgelt bepreisen.
Die Qualifizierung der smsTAN-Preisklausel als Preishauptabrede stehe auch im Einklang mit § 675f Abs. 4 BGB. Danach werde dem Zahlungsdienstleister das Recht eingeräumt, für die Erbringung eines Zahlungsdienstes ein Entgelt mit dem Zahlungsdienstnutzer zu vereinbaren. Zahlungsdienst in diesem Sinne sei unter anderem die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln. Die Beklagte bepreise hier die Übermittlung der TAN per SMS als personalisiertem Sicherheitsmerkmal für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs nach § 675j Abs. 1 BGB als Hauptleistung. Dass § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB den Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsmittel ausgebe, zu dessen sicherer Übermittlung verpflichte, begründe nicht die Pflicht zur Erbringung der Hauptleistung als solcher ohne Entgelt.
Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht, 21. März 2017
Ansprechpartner:
- Atif Yildirim
zurück