Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 30. April 2021 verlängert

Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 30. April 2021 verlängert


Das Bundeskabinett hat am 10.03.2021 die am 15.03.2021 auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30.04.2021 verlängert.

Damit bleiben die bisherigen Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte weitgehend unverändert in Kraft.

Dies umfasst unter anderem:

• Die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
• Die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von 10m² pro Person.
• Die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
• Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung hochwertiger Masken.

Die Änderungsverordnung enthält redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen, um die Verständlichkeit und die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erhöhen. Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei den stufenweise vorgesehenen Lockerungen wirtschaftlicher Aktivitäten die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aufeinander abgestimmt und an die aktuellen betrieblichen Anforderungen angepasst werden. Durch eine weitere Änderung wird klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen sind erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.

Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 10.03.2021

Kategorie: Arbeitsrecht, 11. März 2021



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