Corona-Arbeitsschutzverordnung – „winterfest“ gemacht

Corona-Arbeitsschutzverordnung – „winterfest“ gemacht


Aufgrund des zu erwartenden Anstiegs der Infektionszahlen im Herbst und Winter 2022/23 wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert und verlängert.

Dabei setzt das BMAS auf die bekannten und bewährten Maßnahmen:

  • Hygienekonzepte müssen weiter umgesetzt werden, angepasst an die konkrete Situation.
  • Es heißt weiterhin: Abstand halten, Hygiene beachten und regelmäßig lüften.
  • Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  • Betriebsbedingte Kontakte sind einzuschränken, insbesondere sollten Räume nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden.
  • Arbeitgeber sollen prüfen, ob sie Homeoffice anbieten und Testangebote unterbreiten.
  • Der Arbeitgeber muss weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren und diese auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Die Arbeitsschutzverordnung tritt nach Erlass durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales am 1.10.2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 7.4.2023.

Quelle: BMAS PM vom 31.8.2022           

Kategorie: Arbeitsrecht, Corona Aktuelle, 06. September 2022



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