EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung – kein akuter Handlungsbedarf
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18)
Um die Einhaltung der europarechtlich vorgesehenen Begrenzung der Höchstarbeitszeit und der Ruhezeiten überprüfen zu können, muss der deutsche Gesetzgeber Regelungen schaffen, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Kaum eine Entscheidung des EuGH hat in letzter Zeit für solches Aufsehen gesorgt, wie das aktuelle Urteil vom 14.05.2019 (Az. C-55/18) zur Verpflichtung der Arbeitgeber zur Messung und Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer. In Windeseile verbreiteten sich Meldungen, die u.a. einen Rückfall in alte Zeiten und ein Ende der gerade erst begonnenen Arbeitswelt 4.0 mit ihren Flexibilisierungen kommen sehen. Zugleich wurde die Frage heiß diskutiert, wie die Arbeitgeber den drohenden bürokratischen Mehraufwand und die technische Umsetzung stemmen sollen. Bei alldem wurde ein zentraler Punkt vollkommen ausgeblendet: Das Urteil verpflichte die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Überarbeitung ihrer nationalen Arbeitszeitregelungen. Für die Arbeitgeber besteht gar kein akuter Handlungsbedarf.
Grundlage der Entscheidung
Vor dem nationalen Gerichtshof in Spanien hatte eine spanische Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank geklagt. Die Deutsche Bank sollte verpflichtet werden, die täglich geleisteten Stunden ihrer Arbeitnehmer vollständig aufzuzeichnen. Bislang besteht in Spanien nur eine gesetzliche Pflicht zur Erfassung von Überstunden, was aus Sicht der klagenden Gewerkschaft nicht ausreichend ist. Die beklagte Bank hält die spanischen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung für ausreichend und zudem für mit dem europäischen Recht vereinbar. Die Gewerkschaft argumentiert, die Verpflichtung zur systematischen Erfassung der Arbeitszeit ergebe sich aus der Charta der Grundrechte der EU sowie der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Zur Klärung der Frage, ob dem so ist, legte der nationale Gerichtshof in Spanien diese dem EuGH vor.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied im Sinne der spanischen Gewerkschaft. Die Luxemburger Richter vertreten die Ansicht, dass sich die Verpflichtung zur systematischen Erfassung der Arbeitszeit aus der Charta der Grundrechte der EU sowie der Arbeitszeitrichtlinie ergibt. Aus der Charta und der Richtlinie folgt ein Recht eines jeden Arbeitnehmers auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst wird, kann nach Auffassung des EuGH, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre tägliche Verteilung, noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. So könne weder die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sinnvoll überwacht werden, noch sei es für Arbeitnehmer möglich oder aber nur schwer möglich, ihre Rechte durchzusetzen. Demnach stehen die europarechtlichen Regelungen nationalen Vorschriften entgegen, die Arbeitgeber nicht verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Mit anderen Worten: Die nationalen Arbeitszeitvorschriften müssen entsprechende Erfassungssysteme vorsehen. Wo diese nicht bestehen, sind die nationalen Gesetzgeber gefordert.
Umsetzung durch EU-Staaten
Für die EU-Mitgliedstaaten besteht nun die Vorgabe, die Arbeitgeber zu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Über die konkrete Umsetzung dieser Vorgabe und die genauen Anforderungen an Zeiterfassungssysteme können und müssen die einzelnen Staaten eigenständig entscheiden. Zulässig ist es dabei, Besonderheiten von Branchen und deren jeweiligen Tätigkeitsbereiche oder Eigenheiten bestimmter Unternehmen, wie etwa deren Größe, angemessen zu berücksichtigen. Derzeit schreibt das deutsche Arbeitszeitgesetz nur vor, dass die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehenden Zeiten durch den Arbeitgeber zu erfassen sind. Zudem gibt es gesetzliche Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte, deren Arbeitszeiten genau zu erfassen sind. Damit entsprechen die aktuellen deutschen Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung grundsätzlich nicht den Vorgaben des EuGH. Der deutsche Gesetzgeber ist gefordert und muss nun durch die Anpassung des Arbeitszeitrechts aktiv werden. Ob, wie in ersten Reaktionen schon befürchtet, die „Stechuhr für Alle“ oder das „Aus für die Vertrauensarbeitszeit“ droht, muss stark bezweifelt werden. Wir dürfen auf lebhafte Diskussionen gespannt sein.
Kein akuter Handlungsbedarf für Arbeitgeber
Aus dem Urteil des EuGH folgt kein akuter und unmittelbarer Handlungsbedarf für die Arbeitgeber. Es gilt abzuwarten, wie der Gesetzgeber agieren wird. Für die Pflegebranche gilt: Vielleicht reichen die heute schon in der Pflege eingesetzten Dienstplansysteme aus, um die zukünftigen gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung zu erfüllen.
Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 24. Mai 2019
Ansprechpartner:
- Peter Sausen
- Bernd Wonschik
- Matthias Ecks
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