Fristlose Kündigung wegen gefälschter Pflegedokumentation gerechtfertigt
Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg
Urteil vom 07.08.2019 – 3 Ca 992/19
Das ArbG Siegburg hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn eine Pflegekraft in der Pflegedokumentation vorsätzlich Falschangaben macht und einträgt, bei einer Patientin in der Wohnung gewesen zu sein, obwohl sie nur telefonischen Kontakt zur Patientin hatte.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit über fünf Jahren als Altenpflegerin beschäftigt. Sie wurde vom Arbeitgeber mehrfach abgemahnt, unter anderem weil sie eine Patientin nicht richtig versorgt hatte und dies auch nicht richtig dokumentiert worden war. Anfang April 2019 fuhr die Klägerin nicht persönlich zu einer Patientin, um dieser die Nachttablette zu geben, sondern telefonierte lediglich mit ihr. Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete die Klägerin jedoch trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr versorgt zu haben. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2019 fristlos. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage.
Das ArbG Siegburg hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Übertrage der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und fülle ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stelle dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Die Klägerin habe trotz vorheriger Abmahnung vorsätzlich falsche Eintragungen gemacht. Das Arbeitsverhältnis ende damit fristlos am 05.04.2019.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg vom 20.08.2019
Kategorie: Arbeitsrecht, Pflege & Recht, 21. August 2019
Ansprechpartner:
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