Fußballtrainer unterliegt der Sozialversicherungspflicht

Fußballtrainer unterliegt der Sozialversicherungspflicht


Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 06.06.2018 – L 2 BA 17/18

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein späterer Erstligatrainer in seiner Zeit als Trainer eines Landesligisten aus der Region Hannover sozialversicherungspflichtig war.

Zu Beginn seiner Laufbahn schloss der Fußballlehrer einen Honorarvertrag mit dem klagenden Verein. Als Grundstein seiner Entwicklung wollte er sich dort einen eigenen Namen machen indem er die mittlerweile sechstklassige erste Herrenmannschaft wieder zum Erfolg führte. Im Gegensatz zu seinen angestellten Vorgängern und Nachfolgern war nach dem Inhalt des Vertrags eine Selbständigkeit festgelegt. Dies tat der Verein auch in Vorahnung der kommenden Karriere. In einer späteren Betriebsprüfung gelangte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jedoch zu dem Ergebnis einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Gegen die Nachforderung von rund 15.000 Euro klagte der Verein mit dem Argument, der Trainer habe seine Mannschaft eigenverantwortlich und weisungsfrei trainiert. Er habe sich dort eine Basis für anspruchsvollere Aufgaben verschafft und sei damit unternehmerisch tätig gewesen. Außerdem habe er noch weitere freiberufliche Tätigkeiten als Spielerberater und Scout ausgeübt, die den überwiegenden Teil seines Einkommens ausgemacht hätten.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung der DRV bestätigt.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Trainertätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bewerten. Der Trainer sei unter der Verantwortung des Vorstandes in das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen eingebunden gewesen und habe kein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Er sei auch weisungsabhängig gewesen, da der Verein die Leistungen des Trainers durch Einzelangaben habe konkretisieren können. Es komme nicht darauf an, dass dieses vertragliche Recht nicht ausgeübt worden sei. Ebenso wenig komme der äußeren Bezeichnung als Honorarvertrag eine Bedeutung zu. Der Verein trage letztendlich das Risikos eines Irrtums über die Rechtlage und müsse im Zweifelfall rechtzeitig ein Statusfeststellungsverfahren durchführen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.07.2018

Kategorie: Sport & Recht, 19. Juli 2018



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