Inflationsausgleichsprämie kommt

Inflationsausgleichsprämie kommt


Inflationsausgleichsprämie: bis zum 31.12.2024 bis zu 3000 Euro steuer- und abgabenfrei

In Kürze tritt – rückwirkend zum 01.10.2022 – eine Änderung von § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes in Kraft.  Darin ist geregelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei (und abgabenfrei) an ihre Arbeitnehmer gewähren können (Inflationsausgleichsprämie). Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden.

Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2024. In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Arbeitgeber können den Betrag auch in mehreren Teilbeträgen auszahlen.

Die Inflationsausgleichsprämie ist zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Sofern die Inflationsprämie nicht allen Beschäftigten eines Betriebs in voller Höhe und zum selben Zeitpunkt zukommen soll, kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verteilung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten finanziellen Topfs nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht.

 

Kategorie: Arbeitsrecht, 12. Oktober 2022



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