Kein Schadensersatz eines Schwerbehinderten wegen unterbliebener Erhöhung der Wochenarbeitszeit
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 26.01.2017 – 8 AZR 736/15
Das BAG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Schadensersatz wegen unterbliebener Erhöhung der Wochenarbeitszeit aufgrund der Benachteiligung wegen seiner Behinderung verlangen kann.
Der Kläger, der seit Dezember 2011 mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, ist bei der Beklagten, die einen Express-Versand und Transport- Service betreibt, in deren Station in K. als Kurier mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden beschäftigt. Im Juni 2013 verteilte die Beklagte ein Stundenvolumen von insgesamt 66,5 Stunden – unbefristet – an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere und schloss mit diesen entsprechende Änderungsverträge ab. Dabei wurden bis auf den Kläger, der mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochenstundenzahl nachgesucht hatte, und einen weiteren Mitarbeiter, der erst im Januar 2013 in die Station in K. gewechselt war, sämtliche Teilzeitmitarbeiter mit Wunsch auf eine Stundenerhöhung berücksichtigt. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit unter entsprechender Vertragsänderung begehrt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klage erweitert und zusätzlich hilfsweise einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend gemacht. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, die Beklagte habe ihn bei der Vergabe der Stundenerhöhungen wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hatte das Landesarbeitsgericht – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen – dem Kläger Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zugesprochen.
Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Unternehmens hatte vor dem BAG Erfolg.
Nach Auffassung des BAG durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht mit der Begründung stattgeben, es lägen Indizien i.S.v. § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen und die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. Das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nur bestehe, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung gewesen sei und dass damit die vom Landesarbeitsgericht angenommene „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit nicht ausreiche. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen habe das BAG den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden können. Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 26.01.2017
Kategorie: Arbeitsrecht, 08. Februar 2017
Ansprechpartner:
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