Keine Einsicht in die Personalakte unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

Keine Einsicht in die Personalakte unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 12. Juli 2016 – 9 AZR 791/14

Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die über ihn geführten Personalakten unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts hat.

Der Kläger ist nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin des Klägers hatte diesem eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und angenommen, das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten sei in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt.

Vor dem BAG hatte die Revision des Klägers keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BAG ist die bisherige Arbeitgeberin an ihre Erlaubnis gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger habe damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern.

Er habe das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Die Regelung begründe keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folge jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall sei dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 12. Juli 2016

Kategorie: Arbeitsrecht, 14. Juli 2016



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