Keine generelle Pflicht zur Einladung schwerbehinderter externer Bewerber im öffentlichen Dienst
Urteil vom 18.12.2018 – 1 Sa 26 öD/18
Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht in jedem Fall zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet ist. So dürfe er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreibe, so das Landesarbeitsgericht. Dabei könne die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren). Könnten die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, müsse der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen. Dies sei daher auch nicht als Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber geeignet.
Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin bewarb sich bei der Beklagten, einer Gebietskörperschaft, unter Hinweis auf die Gleichstellung auf eine externe Ausschreibung. Die Beklagte sagte der Klägerin ab, nachdem alle intern wie extern ausgeschriebenen Stellen mit internen Bewerbern besetzt worden waren. Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch unterblieb. Die Klägerin hielt diesen Umstand für ein hinreichendes Diskriminierungsindiz und klagte eine Entschädigung i.H.v. fünf Bruttomonatsgehältern ein. Die Beklagte erachtete ihre Praxis für rechtens, externe Bewerber unabhängig von einer Schwerbehinderung grundsätzlich nicht einzuladen. Zumindest sei das Indiz aus zulässigen formalen Gründen (Vorrang des internen Bewerbungsverfahrens) widerlegt.
Das ArbG Lübeck hatte die Entschädigungsklage nach § 15 AGG abgewiesen (3 Ca 2041 b/17).
Das LAG Schleswig-Holstein hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist im Verhalten der Beklagten kein Indiz für Diskriminierung der Klägerin wegen deren Schwerbehinderteneigenschaft zu erkennen. Die Klägerin habe die zulässige formale Voraussetzung als interne Bewerberin nicht erfüllt. Eine Einladungspflicht gegenüber externen schwerbehinderten Bewerbern in einem internen Bewerbungsverfahren bestehe nach § 82 SGB IX a.F. (nunmehr § 165 SGB IX n.F.) gerade nicht. Im Übrigen hätte die Beklagte eine etwaige Indizwirkung auch widerlegt: Die Nichteinladung der Klägerin beruhte ausschließlich darauf, dass sie sich als Externe beworben hatte. Wie alle anderen externen Bewerber ist sie alleine aus diesem Grund nicht eingeladen worden. Die Schwerbehinderung war daher für die Nichteinladung weder kausal noch mitursächlich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 10.04.2019
Kategorie: Arbeitsrecht, 11. April 2019
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