Keine Kostenbeteiligung der DFL für Polizeieinsatz bei Bundesligaspiel

Keine Kostenbeteiligung der DFL für Polizeieinsatz bei Bundesligaspiel


Verwaltungsgericht (VG) Bremen
Urteil vom 17.05.2017

Das VG Bremen hat entschieden, dass sich die Deutsche Fußball Liga (DFL) nicht an den Kosten für den Polizeieinsatz bei einem Fußballspiel von Werder Bremen beteiligen muss.

Konkret ging es um das Bundesligaspiel des Hamburger SV gegen den SV Werder Bremen in Bremen am 19.04.2015. Damals war es zu einer Massenschlägerei zwischen 50 bis 60 Hamburger und 120 Bremer Fans gekommen, es gab mehrere Verletzte und erhebliche Sachschäden. Laut Polizei waren 969 Beamte im Einsatz, die 9537 Arbeitsstunden geleistet haben. Die Stadt schickte nach dem HSV-Spiel einen Gebührenbescheid über 425.718,11 Euro für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte an die DFL. Gegen den Gebührenbescheid klagte die DFL.

Das VG Bremen hat der Klage der DFL GmbH gegen die Freie Hansestadt Bremen stattgegeben, die Gebührenbescheide (Ausgangs- und Widerspruchsbescheid) aufgehoben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Gebührenfestsetzung rechtswidrig. Die Berechnungsmethode der Gebühr sei zu unbestimmt und dami rechtswidrig. Nach der aufgrund des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes erlassenen Kostenverordnung für die Innere Verwaltung berechne sich die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte. Diese Kosten seien für den Veranstalter nicht kalkulierbar. Dies gelte insbesondere für die Kosten des Einsatzes von Polizeikräften anderer Bundesländer. Für diese Heranziehung lägen keine ausreichenden Bemessungsfaktoren vor.

Es könne dahin gestellt bleiben, ob gegen die gesetzliche Grundlage im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Der im November 2014 in Kraft getretene § 4 Abs. 4 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz sehe ausdrücklich eine Gebührenerhebung für Großveranstaltungen vor, für die vorhersehbar zusätzliche Polizeikräfte benötigt werden. Ferner könne offenbleiben, ob die Entscheidung, gegen welchen Veranstalter gebührenrechtlich vorgegangen werde, ermessensfehlerhaft sei. Es bestehe ein Auswahlermessen, welcher Veranstalter in Anspruch genommen werde.

Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen vom 17.05.2017

Kategorie: Sport & Recht, 18. Mai 2017



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