Keine Pflicht, nicht geimpftes Pflegepersonal in Seniorenheim zu beschäftigen

Keine Pflicht, nicht geimpftes Pflegepersonal in Seniorenheim zu beschäftigen


LAG Frankfurt a.M. v. 11.8.2022 – 5 SaGa 728/22 u.a

Das Hessische LAG hat in zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die Anträge von in der Pflege tätigen Klägern abgewiesen. Diese werden von ihrer Arbeitgeberin nicht mehr in deren Seniorenheim eingesetzt. Daher verlangten die Kläger durch Eilanträge, dass sie zunächst weiter beschäftigt werden müssten.

Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit 16.3.2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15.3.2022 bestehenden Pflicht nach § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfG), wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z.B. einen Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Kläger in Eilverfahren vor dem ArbG geklagt. Das Arbeitsgericht hatte die Anträge abgewiesen. Das LAG als Berufungsgericht hat diese Urteile nun bestätigt (Hess. LAG v. 11.8.2022 – 5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22).

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf haben, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirkt wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen hat die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiegt das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.

Die Entscheidungen des LAG sind rechtskräftig. Eine Revision zum BAG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Frankfurt a.M. vom 11.08.2022

Kategorie: Arbeitsrecht, Corona Aktuelle, 23. August 2022



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