Kfz-Abgasskandal: Audi muss 130.000 weitere Fahrzeuge zurückholen und umrüsten

Kfz-Abgasskandal: Audi muss 130.000 weitere Fahrzeuge zurückholen und umrüsten


Weitere Hiobsbotschaft für den Volkswagen-Konzern: Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für V6-Dieselfahrzeuge von Audi wegen „unzulässiger Abschaltvorrichtungen“einen Zwangsrückruf verhängt.

Der Zwangsrückruf betrifft fast 130.000 weitere Dieselfahrzeuge. Betroffen sind die Modelle A4, A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5 und Q7 mit der Abgasnorm 6.

Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt nun Bescheide für vorgenannten Audi-Modelle mit V6-TDI-Motoren erlassen hat, müssen Teile der Software einzelner Typen umgerüstet werden. Die Software der Motorsteuerung für die betreffenden Fahrzeuge werde überarbeitet, getestet und dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. „Sobald die Software freigegeben ist, werden die betroffenen Kunden benachrichtigt“, erklärte ein Audi-Sprecher weiter.

Bis spätestens Anfang Februar muss Audi dem KBA dem Vernehmen nach Lösungen vorlegen, wie die Manipulation auf dem Rollenprüfstand abgestellt wird. Nach Freigabe der Updates durch das KBA muss der Hersteller unverzüglich die betroffenen Fahrzeuge zurückrufen und entsprechend umrüsten. Anschließend habe er 18 Monate Zeit, die Rückrufaktion abzuschließen, hieß es.

Nach Angaben der „Bild am Sonntag“ beanstandet das KBA eine sogenannte Aufheizstrategie, die nur auf dem Prüfstand aktiv sei und im Straßenbetrieb abgeschaltet werde. Die schadstoffmindernde, schnelle Motoraufwärmfunktion springt bei diesen Fahrzeugen demnach nahezu nur im Prüfzyklus an. Im realen Verkehr unterbleibt diese Schadstoffminderung dagegen.

Audi hatte bereits im Juli 2017 die Nachrüstung von 850.000 Autos der Marken Audi, Porsche mit V6- und V8-TDI-Motoren in Europa angeboten. Die nun vom KBA beanstandeten Fahrzeuge seien darin auch enthalten, hieß es jetzt bei Audi.

Sofern Sie auch vom sog. „Abgasskandal“ betroffen sind, sollten Sie Ihre Ansprüche umgehend anwaltlich überprüfen lassen. U. U. droht die Verjährung der eigenen Ansprüche. Sprechen Sie uns diesbezüglich gerne an! Wir helfen Ihnen gerne.

Kategorie: Kaufrecht, 22. Januar 2018



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