Kündigung – Kein Zugang am Sonntag

Kündigung – Kein Zugang am Sonntag


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein v. 13.10.2015, 2 Sa 149/15

Ein Kündigungsschreiben, welches sonntags in den Briefkasten des zu kündigenden Arbeitnehmers eingeworfen wird, geht diesem nicht mehr an diesem Tage zu, falls der Arbeitnehmer seinen Briefkasten nicht leert. Dies gilt auch, wenn die Probezeit an dem Tag abläuft. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass Arbeitnehmer an einem Sonntag ihre Briefkästen überprüfen.

Der verklagte Arbeitgeber legte der Klägerin am letzten Tag der vereinbarten Probezeit – einem Sonntag – das Kündigungsschreiben in den Briefkasten.  Als Kündigungsfrist waren in dem Kündigungsschreiben 14 Tage vorgesehen. Die Klägerin leerte ihren Briefkasten an diesem Sonntag nicht.

Mit ihrer Klage machte die Klägerin erfolgreich geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf einer vierwöchigen Kündigungsfrist endete. Denn die Probezeit war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits abgelaufen.

 

 

 

 

Kategorie: Arbeitsrecht, 12. November 2015



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